Norm
StPO §468 Abs1 Z2Rechtssatz
Die sachliche Unzuständigkeit eines Bezirksgerichtes begründet seit der Neufassung der §§ 363, 468 und 475 StPO durch Art I Z 105, 135 und 136 StPAG (BGBl 1974/423) keine materielle, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit, sondern kann vom Berufungsgericht nur im Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 468 Abs 1 Z 2 StPO wahrgenommen werden. Mangels einer solchen Rüge hat sich der im Instanzenzug zuständige Berufungssenat der (Sachentscheidung) Entscheidung über ein (vom Privatankläger) erhobenes Rechtsmittel zu unterziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101722Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0140OS00095_8700000_003