Norm: StPO §45 Abs3StPO §45 Abs4
Rechtssatz: Schriftstücke, die zur "Ordnung der Gedanken" und zur "Vorbereitung von Besprechungen mit der Verteidigung" dienen sollen, sind durch die Bestimmungen des § 45 Abs 3 und 4 StPO nicht immunisiert, sondern nur die dort genannten Besprechungen und der Briefverkehr mit dem Verteidiger. Entscheidungstexte 15 Os 179/94 Entscheidungstext OGH 12... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 DDSt 1872 §12 Abs2StPO §45 Abs4
Rechtssatz: Die grundsätzliche Zensurfreiheit des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger ist eine der Grundsäulen der Verteidigerrechte. Der Mißbrauch dieser Zensurfreiheit (durch Deklarierung von Korrespondenzen Dritter an den Mandanten als Verteidigerpost) stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Wels verhängte im oben bezeichneten Verfahren mit Beschluß vom 13.Mai 1985, ON 37, über Nikolaus P*** aus den Gründen des § 180 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie Z 3 lit. a bis c StPO die Untersuchungshaft. Deren Fortsetzung stützte die Ratskammer mit ihren Beschlüssen vom 27.August 1985, ON 95, und vom 22.Oktober 1985, ON 138, ungeachtet des mittlerweiligen Ablaufs der in § 193 Abs. 3 StPO normierten zweimonatigen Frist nicht nur auf ... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs3StPO §45 Abs4StPO §193 Abs3StPO §193 Abs4
Rechtssatz: Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist in keinem Fall länger als bis zu zwei oder nach entsprechender Genehmigung durch den Gerichtshof zweiter Instanz höchstens bis zu drei Monaten wirksam, und zwar selbst dann, wenn weiterhin andere Haftgründe gegeben sind. Entscheidungstexte 10 Os 28/86 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs3StPO §45 Abs4StPO §193 Abs3StPO §193 Abs4
Rechtssatz: Nach Ablauf der im § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO vorgesehene Fristen kann der Haftgrund der Verdunklungsgefahr - auch neben anderen Haftgründen - nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem Wort "auch" in § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO kann nicht abgeleitet werden, daß neben den Haftgründen der Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft über die genannten Fristen h... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B8StPO §45 Abs4
Rechtssatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zufolge Pflichtenkollision (§§ 84 und 146 ff StPO) von der Vorschrift des § 45 Abs 4 StPO abgewichen werden könnte. Entscheidungstexte 12 Os 56/77 Entscheidungstext OGH 10.10.1977 12 Os 56/77 Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = RZ 1977/137 S 264 = SSt 48/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs4StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Überwachung des Briefverkehrs der Angeklagten mit ihrem Verteidiger ist keine Verletzung einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden Bestimmung. Entscheidungstexte 12 Os 56/77 Entscheidungstext OGH 10.10.1977 12 Os 56/77 Veröff: SSt 48/74 = EvBl 1978/49 S 134 = RZ 1977/137 S 264 ... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs4StPO §292
Rechtssatz: Nach Mitteilung der Anklageschrift hat grundsätzlich eine Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem verhafteten Beschuldigten (Angeklagten) und seinem Verteidiger zu entfallen. Die Prüfung, ob ein verschlossen abgegebener Brief den nach dem § 45 Abs 4 StPO der Überwachung entzogenen Briefverkehr zuzuordnen ist, hat sich auf äußere Merkmale zu beschränken. Keinesfalls dürfen Kontrollmaßnahmen - Öffnen vers... mehr lesen...