Norm
StPO §45 Abs4Rechtssatz
Nach Mitteilung der Anklageschrift hat grundsätzlich eine Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem verhafteten Beschuldigten (Angeklagten) und seinem Verteidiger zu entfallen. Die Prüfung, ob ein verschlossen abgegebener Brief den nach dem § 45 Abs 4 StPO der Überwachung entzogenen Briefverkehr zuzuordnen ist, hat sich auf äußere Merkmale zu beschränken. Keinesfalls dürfen Kontrollmaßnahmen - Öffnen verschlossener Briefe - gesetzt werden, durch die der kontrollierenden Gerichtsperson der Inhalt von nach ihren äußeren Merkmalen als der Überwachung nicht unterliegende Verteidigerpost erkennbaren Briefsendungen zugänglich gemacht bzw die Kenntnisnahme des Inhalts ermöglicht würde. Wenn der Verteidiger die Briefe erhalten hat und der mündliche Verkehrs mit dem am Gerichtsort und Haftort tätigen Verteidiger uneingeschränkt möglich war, ist unzweifelhaft, daß der unterlaufene Verstoß nicht geeignet war, auf das Urteil einen nachteiligen Einfluß zu üben. Daher Beschränkung auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096867Dokumentnummer
JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_005