Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die grundsätzliche Zensurfreiheit des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger ist eine der Grundsäulen der Verteidigerrechte. Der Mißbrauch dieser Zensurfreiheit (durch Deklarierung von Korrespondenzen Dritter an den Mandanten als Verteidigerpost) stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056740Dokumentnummer
JJR_19891016_OGH0002_000BKD00008_8900000_001