Norm
StPO §45 Abs3Rechtssatz
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist in keinem Fall länger als bis zu zwei oder nach entsprechender Genehmigung durch den Gerichtshof zweiter Instanz höchstens bis zu drei Monaten wirksam, und zwar selbst dann, wenn weiterhin andere Haftgründe gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096840Dokumentnummer
JJR_19860708_OGH0002_0100OS00028_8600000_001