RS OGH 1995/1/12 15Os179/94

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

StPO §45 Abs3
StPO §45 Abs4

Rechtssatz

Schriftstücke, die zur "Ordnung der Gedanken" und zur "Vorbereitung von Besprechungen mit der Verteidigung" dienen sollen, sind durch die Bestimmungen des § 45 Abs 3 und 4 StPO nicht immunisiert, sondern nur die dort genannten Besprechungen und der Briefverkehr mit dem Verteidiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096822

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0150OS00179_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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