Norm
StPO §45 Abs3Rechtssatz
Schriftstücke, die zur "Ordnung der Gedanken" und zur "Vorbereitung von Besprechungen mit der Verteidigung" dienen sollen, sind durch die Bestimmungen des § 45 Abs 3 und 4 StPO nicht immunisiert, sondern nur die dort genannten Besprechungen und der Briefverkehr mit dem Verteidiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096822Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0150OS00179_9400000_002