Norm
StPO §45 Abs3Rechtssatz
Nach Ablauf der im § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO vorgesehene Fristen kann der Haftgrund der Verdunklungsgefahr - auch neben anderen Haftgründen - nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem Wort "auch" in § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO kann nicht abgeleitet werden, daß neben den Haftgründen der Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft über die genannten Fristen hinaus "auch" (weiterhin) auf Verdunkelungsgefahr als Haftung gestützt werden könne. Eine Fortdauer der Verdunkelungsgefahr nach Ablauf der zweimonatigen (allenfalls dreimonatigen) Frist darf auch von keiner weiteren Beschränkung des Verkehrs des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096846Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0130OS00180_8400000_001