Gründe: Der (suspendierte) Richter des Bezirksgerichts Voitsberg Dr. Karl P***, gegen den beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Strafverfahren (17 Vr 2152/85) anhängig ist, begründet die Ablehnung dieses Gerichts und des Oberlandesgerichts Graz sowie seinen eventualiter gestellten Antrag auf Delegierung eines Gerichtshofs erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien, Linz oder sonst außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz mit der gegen ihn in den Medien... mehr lesen...
Norm: StPO §43 AStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Klassischer Fall der Interessenkollision, wenn zwei Angeklagten, von denen einer geständig ist und den anderen leugnenden belastet, ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben wird - Nichtigkeit zwar nicht nach der Z 1 a, jedoch nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO. Entscheidungstexte 12 Os 60/85 Entscheidungstext OGH 09.05.1985 12 Os 6... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.April 1944 geborene Zeitschriftenwerber Wilfried A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB (A), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (B), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB (C), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D) und des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB (E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13. Jänner 1929 geborene Schuhmachermeister Ernst A, die am 15. September 1915 geborene Hausfrau Katharina A und der am 24. November 1927 geborene Rechtsanwalt Dr. Robert B des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie am 25. Februar 1976 im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken (als Beteiligte) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Alois C u... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: Geo §183StPO §39 BStPO §43 BStPO §62StPO §72 ff
Rechtssatz: Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den §§ 72 bis 74a StPO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. Die einlässlichen Vorschriften der §§ 72 bis 74a StPO zeigen, dass, ... mehr lesen...
Norm: StPO §43 A
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO gilt auch dann, wenn für mehrere Beschuldigte, deren Interessen kollidieren, ein gemeinschaftlicher Wahlverteidiger auftritt. Entscheidungstexte 13 Os 100/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1973 13 Os 100/72 Veröff: EvBl 1973/291 S 585 12 Os 111/87 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1cStPO §43 f AStPO §381 Abs1 Z9StPO §390 Abs3StPO §393
Rechtssatz: Anwendung des AHG bezüglich offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel der StA gegen einen erstinstanzlichen Freispruch (im konkreten Fall mußte nur aus diesem Grund ein Amtsverteidiger bestellt werden). Entscheidungstexte 13 Os 90/72 Entscheidungstext OGH 08.02.1973 13 Os 90/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §42StPO §43 A
Rechtssatz: Die Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenverteidigers erfolgt - unbeschadet des den Rechtsanwaltskammern zukommenden Benennungsrechtes - durch Entscheidung des Gerichtes. Vor der Zustellung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel auszuführen die Bestellung eines Armenverteidigers erfolgte, ist letzterem, soweit nötig, bekanntzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten wurde. ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §42StPO §43 A
Rechtssatz: Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem § 41 Abs 2 StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechts... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §43 A
Rechtssatz: Es ist nicht Sache des Gerichtes, die Tätigkeit des bestellten Verteidigers zu überwachen (vgl 9 Os 204-207/66 = RZ 1967,102 = JBl 1968,97 = EvBl 1968/102 S 163) Entscheidungstexte 12 Os 72/68 Entscheidungstext OGH 13.05.1968 12 Os 72/68 9 Os 2/69 Entscheidungstext OGH 23.01.1969 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §43 A
Rechtssatz: Die Erklärung eines Verteidigers, eine Nichtigkeitsbeschwerde deshalb nicht ausführen zu können, weil dem Urteil seiner Meinung nach eine Nichtigkeit nicht anhafte, ist nicht als Ablehnung der Übernahme der Verteidigung im Sinne des § 43 Abs 1 StPO anzusehen. Entscheidungstexte 9 Os 204/66 Entscheidungstext OGH 02.03.1967 9 Os 204/66 Veröff:... mehr lesen...