TE OGH 1982/8/3 10Os145/81

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Veröffentlicht am 03.08.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB über die von den Angeklagten Ernst A, Katharina A und Dr. Robert B gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Juni 1981, GZ 8 Vr 238/81-26, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Thaler, Dr. Rudeck, Dr. Jesser und Dr. Stern sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

kannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird, und zwar jenen der Angeklagten Katharina A und Dr. Robert B lediglich teilweise, dahin Folge gegeben, daß den Angeklagten Ernst A und Dr. Robert B die Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden und die über die Angeklagte Katharina A verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird, wobei die bedingte Strafnachsicht bei dieser Angeklagten nunmehr auf den ersten Absatz des § 43 StGB gestützt wird.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Katharina A und Dr. Robert B nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13. Jänner 1929 geborene Schuhmachermeister Ernst A, die am 15. September 1915 geborene Hausfrau Katharina A und der am 24. November 1927 geborene Rechtsanwalt Dr. Robert B des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie am 25. Februar 1976 im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken (als Beteiligte) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Alois C und Margarethe D durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, der außerbücherliche Erwerb der Liegenschaft EZ 67 KG St. Thomas der Elisabeth E durch Ernst und Katharina A mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 1975 sei in Ordnung, und durch bewußtes Verschweigen der von Elisabeth E gegen Ernst und Katharina A am 14. November 1975 zur AZ 17 Cg 547/75 des Landesgerichtes Klagenfurt eingebrachten Klage auf Unwirksamerklärung dieses Kaufvertrages, zum Kauf der vorbezeichneten Liegenschaft und zur Leistung von Baranzahlungen im Gesamtbetrag von 395.500 S, mithin zu Handlungen verleiteten, die Alois C und Margarethe D (ihrem Vorsatz entsprechend) an ihrem Vermögen schädigten.

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in denen sie die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit a, der Angeklagte Dr. Robert B überdies jene der Z 3 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO (ziffernmäßig) geltend machen.

Rechtliche Beurteilung

Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Die vom Angeklagten Dr. Robert B unter diesem Nichtigkeitsgrund gerügte Unterlassung einer der Vorschrift des § 250 StPO entsprechenden Mitteilung des Gerichtes an ihn über den Inhalt der Angaben der abgesondert vernommenen Mitangeklagten Ernst und Katharina A in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1981 begründet deshalb keine Urteilsnichtigkeit, weil eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung im Hinblick darauf, daß der Verteidiger des Angeklagten Dr. B während des getrennten Verhörs anwesend war und die Angeklagten in der Hauptverhandlung einander nicht belastet haben, die Entscheidung des Gerichtes nicht nachteilig beeinflussen konnte (vgl Mayerhofer-Rieder, III/1, Nr 10 zu § 250 StPO).

Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Verfahrensmängel im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes erblicken die Beschwerdeführer in der Abweisung des Delegierungsantrages des Angeklagten Dr. B und in der Ablehnung der zeugenschaftlichen Vernehmung des Rechtsanwaltes DDr. Berthold F und des Hofrates G vom Finanzamt Klagenfurt sowie einer neuerlichen Vernehmung und Gegenüberstellung der Zeugen Dr. Hartmut H und Dr. Egon I. Die Verfahrensrügen halten jedoch einer überprüfung nicht stand. Wie das Erstgericht richtig erkannt hat (vgl S 434 d. A), war der Delegierungsantrag des Angeklagten Dr. B, durch dessen Ablehnung sich zudem nur dieser Angeklagte (und nicht auch die beiden Mitangeklagten) beschwert erachten kann, als Ablehnungsantrag zu behandeln, weil er sich ausschließlich auf Gründe stützte, die für eine Ablehnung des Gerichtes in Betracht kamen (vgl SSt 46/57). Da dieser nicht längstens binnen drei Tagen nach der Vorladung zur Verhandlung bei Gericht überreicht wurde (§ 73 StPO), hatte das Erstgericht über den erst am 23. Juni 1975 eingebrachten und in der Hauptverhandlung wiederholten (eine Vertagung der Hauptverhandlung in sich schließenden) Antrag gemäß § 238 StPO selbst zu entscheiden. Aus dem abweislichen Zwischenerkenntnis kann der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nach Lage des Falles jedoch nicht abgeleitet werden, zumal dem Gericht beizupflichten ist, daß die vom Antragsteller aufgezeigte (ihm angeblich erst kurz vor der vertagten Hauptverhandlung bekanntgewordene) Verwandtschaft zwischen einem beim Landesgericht Klagenfurt tätigen Richter und dem in diesem Verfahren als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt Dr. J keinen Anlaß bietet, die Unbefangenheit des Landesgerichtes Klagenfurt oder auch nur des Vorsitzenden des Schöffensenates und des beisitzenden Berufsrichters in Zweifel zu ziehen.

Die zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwaltes DDr. Berhold F wurde von den Beschwerdeführern nur zum Beweis dafür begehrt, daß Elisabeth E über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in Wagrain unterrichtet gewesen sei und der Angeklagte Ernst A von ihm die Erlaubnis erhalten habe, diese Liegenschaft zu verkaufen, wenn er einen passenden Käufer finde (vgl S 397 f d.A). Dieses Beweisthema erachtete das Erstgericht mit Recht als nicht relevant, weil den Angeklagten nur Betrug an Alois C und Margarethe D, nicht aber auch an Elisabeth E vorgeworfen wird, zur Frage aber, ob die Käufer der Liegenschaft EZ 67 KG St. Thomas über die Klage der Elisabeth E auf Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 informiert waren, der damit gar nicht befaßt gewesene Zeuge DDr. F nichts hätte aussagen können.

Gleichfalls ohne Bedeutung für die Schuldfrage sind die Vorgänge bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw ob bei der Vorsprache des Angeklagten Dr. B beim Finanzamt in Klagenfurt auch die Mitangeklagten mitanwesend waren, wie dies die Zeugin Erna K behauptete; das Erstgericht konnte sohin auch von der (nur vom Angeklagten Dr. B begehrten) zeugenschaftlichen Vernehmung des Hofrates Dr. G (der schließlich eine Sofortbemessung der Grunderwerbssteuer angeordnet hatte /vgl S 367 d.A/) ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen. Für die Abweisung des Antrages auf neuerliche Vernehmung und Gegenüberstellung der Zeugen Dr. H und Dr. I, mit welchem der Angeklagte Dr. B lediglich die Unrichtigkeit der zeugenschaftlichen Bekundung des Rechtsanwaltes Dr. H nachweisen wollte, er habe mit dem Notar Dr. I keinen Kontakt aufgenommen (vgl S 328, 352, 363 d. A), hat das Erstgericht zwar weder in seinem Zwischenerkenntnis, noch im Urteil Gründe dargelegt. Es ist aber unzweifelhaft zu erkennen, daß diese Verletzung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO keinen dem (allein zur Geltendmachung dieses Verfahrensmangels legitimierten) Antragsteller nachteiligen Einfluß üben konnte, weil das Gericht der gegenteiligen Zeugenaussage des Notars Dr. I folgend ohnedies festgestellt hat, daß Dr. H den Letztgenannten von der Anfechtung des Kaufvertrages in Kenntnis gesetzt hat (vgl S 331 ff, 427 d.A). Auch diese Beweisanträge verfielen demnach im Ergebnis zu Recht der Ablehnung durch das Schöffengericht.

Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Den Mängelrügen der Angeklagten, in denen dem angefochtenen Urteil vorgeworfen wird, es sei im Ausspruch über entscheidende Tatsachen aktenwidrig, unvollständig und offenbar unzureichend begründet, ist vorweg folgendes entgegenzuhalten:

Entscheidend bei der Lösung der Tatfrage ist einerseits, ob die Angeklagten bei ihrer Besprechung in der Wohnung der Eheleute A in Viktring am 25. Februar 1976 gegenüber ihren Vertragspartnern bewußt verschwiegen haben, daß Elisabeth E Klage auf Unwirksamerklärung des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 erhoben hat, wodurch die Realisierbarkeit eines Weiterverkaufes der noch im bücherlichen Eigentum der Elisabeth E stehenden Liegenschaften an Alois C und Margarethe D in Frage gestellt war, und die Käufer zur Hingabe von Baranzahlungen verleitet haben, und andererseits, ob die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine Schädigung der Käufer in ihren (zumindest bedingten) Vorsatz aufgenommen haben.

Der Vorgeschichte zu diesem Kaufgeschäft kommt nur illustrative Bedeutung zu. Aus diesem Grunde berühren die Bemängelungen jener Urteilsfeststellungen durch die Angeklagten Ernst und Katharina A, die sich auf die mit Maria L und Elisabeth E getroffenen Vereinbarungen oder damit zusammenhängende Tatumstände (wie z.B der Abschluß des Kaufvertrages mit Elisabeth E nicht beim Entwurfverfasser Notar Julius M in Klagenfurt, sondern beim Notar Dr. I in Schladming; Vollmachtskündigung Dris. F) beziehen, nicht den Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen. Ohne Relevanz ist schließlich die von den Angeklagten Katharina A und Dr. Robert B unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels gerügte Annahme des Erstgerichtes, Margarethe D habe sich wegen der mit dem Liegenschaftskauf zusammenhängenden Schwierigkeiten am 18. November 1979 das Leben genommen. Insoweit erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die bezüglichen Beschwerdeausführungen. Bei seinen Konstatierungen über den Verlauf der am 25. Februar 1976 in der Wohnung der Eheleute A geführten Verhandlungen und über die bei dieser Gelegenheit erfolgte Irreführung der Käufer und ihres Beraters, des Rechtsanwaltes Dr. Anton J, stützth sich das Erstgericht auf die Aussagen der Zeugen Alois C, Josef D und Dr. Anton J und legte in den Urteilsgründen ausführlich und schlüssig dar, auf Grund welcher Erwägungen es an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinen Anlaß fand und die gegenteilige Darstellung der Angeklagten, die Genannten seien über die von Elisabeth E eingebrachte Klage auf Rückgabe der Liegenschaft EZ 67 KG St. Thomas ausdrücklich unterrichtet worden bzw bereits unterrichtet gewesen, sowie die Verantwortung des Angeklagten Dr. B, er sei am 25. Februar 1976 nur nach Klagenfurt gekommen, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu besorgen, und habe an den Abschluß des Kaufvertrages, von dem er damals erstmalig erfahren habe, in keiner Weise mitgewirkt, für widerlegt erachtete (vgl S 421 ff d.A). Es befaßte sich hiebei auch mit der die Darstellung der Angeklagten stützenden Zeugenaussage der Dr. Sieglinde B und den Angaben der Anna N, die (im Gegensatz zu den Zeugen Alfons O, Gerhard P, Dagmar Q, Hermann R und Heinrich N, konform mit ihrer Mitteilung an den vom Angeklagten Dr. B beauftragten Berufsdetektiv Gottfried S) den Josef D (der Vater der Kaufwerberin) über den die Liegenschaft ihrer Tochter Elisabeth E in Haag betreffenden Zivilprozeß informiert haben will (vgl S 433 f d. A).

Bei Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse im Sinne des § 258 Abs 2 StPO gelangte das Schöffengericht überdies zur überzeugung, daß es den Angeklagten bei den Verhandlungen am 25. Februar 1976 nur darum gegangen ist, den Käufern Baranzahlungen herauszulocken und sie um diese Beträge mit dem Ziel zu schädigen, die schließlich in ein Konkursverfahren mündenden finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten Ernst und Katharina A zumindest vorübergehend zu verbessern und diese solcherart unrechtmäßig zu bereichern (vgl S 431, 433 d.A).

Damit erweisen sich aber die für die Schuldsprüche wesentlichen Tatsachenfeststellungen als denkrichtig und zureichend begründet. Soweit sich die Beschwerdeausführungen der Angeklagten nicht in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die diesen Konstatierungen des Schöffengerichtes zugrundeliegende Beweiswürdigung erschöpfen, ist ihnen im einzelnen noch folgendes zu erwidern:

Bei ihrem Einwand, der Vertragsabschluß mit Alois C und Margarethe D sei nicht erst am 25. Februar 1976, sondern bereits am 22. Februar 1976 rechtswirksam zustandegekommen - woraus allerdings nur der Angeklagte Dr. B ableiten könnte, es fehle an dem für die Verwirklichung eines Betruges wesentlichen Kausalzusammenhang zwischen einer ihm zuzurechnenden Täuschungshandlung, dem bei den Getäuschten hervorgerufenen Irrtum und der von diesen gesetzten, sie schädigenden Vermögensverfügung -, übersehen die Beschwerdeführer die wesentliche Urteilsannahme, wonach sich die Käufer erst auf Grund der Verhandlungen am 25. Februar 1976 nach Beratung mit dem über ihren Wunsch beigezogenen Rechtsanwalt Dr. J zum Erlag der geforderten Baranzahlung entschlossen haben, deren Hingabe die (tätergewollte) Vermögensschädigung bewirkte. Inwieweit eine vertragliche Bindung zufolge der mündlichen Einigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen und Unterfertigung des (noch unvollständigen) Kaufvertragsentwurfes schon am 22. Februar 1976 zustandegekommen ist, kann daher als rechtlich unerheblich dahingestellt bleiben.

Unzutreffend ist ferner der von den Angeklagten Katharina A und Dr. B erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe wesentliche Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen. Denn abgesehen davon, daß § 270 Abs 2 Z 5 StPO eine Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Form vorschreibt und zu einer vollständigen Wiedergabe von Zeugenaussagen und deren Erörterung im Detail nicht verpflichtet (EvBl 1966/488, 1972/ 17), finden die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Tatumstände im Urteil ohnedies hinreichende Berücksichtigung. Daß der Zeuge Dr. J auf Grund der Information des Angeklagten Dr. B - ob über dessen ausdrückliche Aufforderung, ist nicht entscheidend - den Notar Dr. I im Verlaufe der Verhandlungen am 25. Februar 1976 angerufen hat, um sich von der Richtigkeit des geschilderten Sachverhaltes und vom Vorhandensein der Urkunden zu überzeugen und auf diese Weise folglich bei einer entsprechenden Mitteilung des (zwar über eine Klagsanhängigkeit, nicht aber auch über die Abhängigkeit der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages von einem solchen über die Liegenschaft in Wagrain informierten /S 330, 414

d. A/) Notars Dr. I von der Vertragsanfechtung durch Elisabeth E erfahren hätte können (wodurch das Täuschungsmanöver der Angeklagten möglicherweise vereitelt worden wäre) wurde vom Gericht festgestellt und sohin bei der Beweiswürdigung ohnedies verwertet (vgl S 426, 427).

Ebenso hat dieses in seine Erwägungen einbezogen, daß Dr. J trotz der ihm bekannt gewordenen Sachlage, derentwegen er dem Angeklagten Dr. B Vorwürfe gemacht hat, unter Verwendung des Ranganmerkungsbescheides das Eigentumsrecht für Alois C und Margarethe D im Grundbuch einverleiben ließ (vgl S 418 d.A). Aus dem Umstand, daß Dr. J dessen ungeachtet zunächst keinen Grund zu Feindseligkeiten mit Dr. B sah, sich von diesem sogar mehrmals substituieren ließ, im Verfahren AZ 27 Cg 480/76 des Landesgerichtes Klagenfurt über die Klage der Elisabeth E gegen Alois C und Margarethe D auf Ungültigerklärung der Einverleibung die Vertretung der Beklagten übernahm und seine Mandanten zu beruhigen suchte, kann ein innerer Widerspruch seiner Zeugenaussage, schon im Hinblick auf seine weitere Zeugenaussage, er habe zunächst auf die Zusicherungen des Angeklagten Dr. B vertraut und die gerichtlichen Entscheidungen in den von diesem für die Eheleute A geführten Zivilprozessen (deren Aussichtslosigkeit ihm erst mit der Zeit klar geworden sei) abgewartet (vgl S 392 ff d.A), nicht abgeleitet werden. Daß die telefonische Auskunft des Notars Dr. I für den Zeugen Dr. J dafür maßgebend war, daß er den Käufern riet, auf die Bedingungen der Verkäufer einzugehen und die geforderten Baranzahlungen zu leisten, steht - den Beschwerdeausführungen des Angeklagten Dr. B zuwider - der Annahme, die Irreführung des Alois C und der Margarethe D sei (primär) durch das bewußte Verschweigen der das Kaufobjekt betreffenden Vertragsanfechtung durch Elisabeth E kausal hervorgerufen worden, nicht entgegen, weil der Zeuge Dr. J durch die unvollständige Information seitens des genannten Notars solcherart nur in einem bereits (tätergewollt) herbeigeführten Irrtum bestärkt wurde.

Formelle Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO haften dem angefochtenen Urteil demnach nach keiner Richtung hin an.

Zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 9 lit b StPO:

Bei ihren Rechtsrügen lassen die Beschwerdeführer jene wesentlichen Urteilsannahmen unberücksichtigt, denen zufolge sie am 25. Februar 1976 durch bewußtes Verschweigen der von Elisabeth E zu AZ 17 Cg 547/75 des Landesgerichtes Klagenfurt eingebrachten Klage auf Unwirksamerklärung des mit Ernst und Katharina A abgeschlossenen Kaufvertrages hinsichtlich der an Alois C und Margarethe D weiterverkauften Liegenschaft diese täuschten und mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zur übergabe eines Geldbetrages von S 395.000 verleiteten. Bei der in bezug auf die Auslegung des Begriffes 'Schaden am Vermögen' im Sinne des § 146 StGB gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (JBl 1980/663), die auch auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht nimmt und auf jenen Wert abstellt, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens zukommt (JBl 1980, 605), sind die Käufer Alois C und Margarethe D durch die übernahme der Barzahlungsverpflichtung und Leistung von 395.000 S um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt worden. Denn dieser Vorleistung stand lediglich der Anspruch auf übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft gegenüber, der nach den Urteilsfeststellungen - wonach die Zahlungen der Getäuschten in der Gesamthöhe von 395.000 S bei Kenntnis des zwischen den Angeklagten Ernst und Katharina A und Elisabeth E anhängigen Rechtsstreites nicht geleistet worden wären (S 433 und 427) - schon im Hinblick auf den vorerwähnten Anfechtungsprozeß (und der damit verbundenen Gefahr des Verlustes) im Zusammenhang mit der Tatsache, daß eine Weiterveräußerung unter diesen Umständen ohne besondere Schwierigkeiten nicht mehr möglich war, also entsprechend den besonderen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Käufer sowie dem Zweck des Kaufabschlusses minderwertig war und demnach für den hingegebenen Geldbetrag kein entsprechendöquivalent darstellte.

Mit ihren Beschwerdeausführungen, sie seien bezüglich der Realisierbarkeit einer rechtswirksamen Eigentumsübertragung an Alois C und Margarethe D und ihrer Erfolgsaussichten in den Zivilprozessen gegen Maria L und Elisabeth E - die Angeklagten Ernst und Katharina A als rechtsunkundige Personen zudem schon deshalb, weil sie dem Rat ihres Rechtsanwaltes, des Angeklagten Dr. B, vertraut hätten - gutgläubig gewesen, zumal Dr. I keine Bedenken gegen den Weiterverkauf der Liegenschaft geäußert und auch Dr. J keine Bedenken gegen eine grundbücherliche Durchführung des bezüglichen Kaufvertrages trotz anhängiger Klage der Elisabeth E gehabt habe, und mit dem Hinweis auf einen Schädigungsvorsatz (und daher schon die Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens bezüglich der inneren Tatseite) ausschließenden 'Rechtsirrtum' verlassen die Angeklagten daher den Boden der Urteilsfeststellungen.

Nach den Urteilskonstatierungen wollte der Beschwerdeführer Dr. B die Angeklagten Ernst und Katharina A unrechtmäßig bereichern, um auf diese Weise von den mittellosen Angeklagten seine Kosten hereinzubekommen (S 432). Mit seiner Behauptung, die Erörterung der Bezahlung eines gerechtfertigten Honorars sei nicht dem Tatbestand des § 146 StGB zu unterstellen, geht dieser Beschwerdeführer auch hier nicht vom Urteilssachverhalt aus.

Die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe werden daher nicht zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagter waren sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Ernst A und Dr. Robert B zu je 18 Monaten sowie die Angeklagte Katharina A zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, welche hinsichtlich dieser Angeklagten gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Bemessung der Strafen wurde bei allen Angeklagten als erschwerend der hohe Schadensbetrag, bei Ernst A überdies die Verleitung der Zweitangeklagten zu diesem Betrug und bei Dr. B die Bestärkung der beiden anderen Angeklagten zu diesen Betrugshandlungen, ferner der Umstand, daß er wiederholt wegen Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde, angesehen, als mildernd hingegen bei sämtlichen Berufungswerbern die Unbescholtenheit, sowie bei Katharina A weiters ihre Verleitung zur Straftat.

Außerdem wurde gemäß § 369 (Abs 1) StPO den Angeklagten Ernst A und Katharina A die Bezahlung eines Betrages von je 10.000 S und Dr. B die Bezahlung eines solchen von 100.000 S an den Privatbeteiligten Alois C auferlegt.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Ernst A und Dr. Robert B jeweils die bedingte Strafnachsicht, der Letztgenannte sowie Katharina A je eine Strafherabsetzung auch unter Anwendung des § 41 StGB und überdies die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe an. Dr. B begehrt schließlich 'unter Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung' den Aufschub der Rechtsfolgen (S 471) sowie - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (S 468) - die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.

Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichtes halten einer überprüfung nicht stand: der Schadensbetrag fällt im vorliegenden Falle (noch) nicht so ins Gewicht, daß er als besondere Ausprägung der Straftat und Steigerung ihres Unrechtsgehaltes zur entsprechend auffallenden Kennzeichnung beigetragen hat und demnach als strafverschärfend zu berücksichtigen wäre; daß Ernst A seine Gattin zur Begehung der Straftat verleitet hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Daß diese beiden Angeklagten von Dr. B zur Tatbegehung auf Grund seiner Anwesenheit am 25. Februar 1976 bei der oben geschilderten Besprechung 'bestärkt' wurden, geht beim Letztgenannten an sich in dem ihm als Betrug zur Last fallenden tatbildlichen Verhalten auf und kann demgemäß nicht außerdem noch gesondert als Erschwerungsgrund gewertet werden. Der vom Erstgericht beim Angeklagten Dr. B angenommene weitere Erschwerungsgrund, bereits wegen Disziplinarvergehen zur Verantwortung gezogen worden zu sein, hat deshalb zu entfallen, weil dieser Umstand mit dieser Tat nicht im Zusammenhang steht und überdies seiner Art nach keinem der im § 33 StGB (beispielsweise) aufgezählten Erschwerungsgründe auch nur annähernd gleichwertig ist.

Für die Strafbemessung verbleiben daher lediglich die vom Erstgericht festgestellten Milderungsgründe. Als mildernd ist bei allen Angeklagten weiters ihr Wohlverhalten während längerer Zeit seit Begehung der Tat und bei Dr. B überdies die volle Schadensgutmachung, die er mit seiner Eingabe vom 19. Juli 1982 an den Obersten Gerichtshof unter Vorlage von Ablichtungen der entsprechenden Belege nachgewiesen hat, zu berücksichtigen. Bei Würdigung dieser korrigierten Strafzumessungsgründe ist bei Katharina A in Abwägung ihrer tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Maß - die gesetzliche Mindeststrafe - (und damit Aufschub der Freiheitsstrafe nunmehr nach dem Abs 1 des § 43 StGB) gerechtfertigt, weil sie an dieser Tat nur am Rande beteiligt war. Eine - von ihr begehrte - weitere Strafermäßigung im Wege der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 41 StGB konnte jedoch nicht in Betracht gezogen werden, weil die Gewährung dieser Rechtswohltat auf besonders gelagerte atypisch leichte Fälle beschränkt ist (Mayerhofer-Rieder2, Entsch Nr 1 ff zu § 41 StGB ua). Der gegen das Strafmaß gerichteten Berufung des Angeklagten Dr. B konnte hingegen nicht Folge gegeben werden, weil eine Ermäßigung der Strafe im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Schuld dieses Angeklagten und den Unrechtsgehalt der Tat nicht in Betracht zu ziehen war.

Berechtigt sind jedoch die Berufungen der Angeklagten Dr. B und Ernst A insoferne sie auf eine bedingte Nachsicht der Strafe gerichtet sind. Der Oberste Gerichtshof ging hiebei davon aus, daß ihre Unbescholtenheit und soziale Integration sowie das längere Zurückliegen der strafbaren Handlung (durch nahezu sechseinhalb Jahre) und das anschließende Wohlverhalten, insbesonders aber die erfolgte volle Schadensgutmachung für die Annahme hinreichen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es liegen daher auch besondere Gründe im Sinne des § 43 Abs 2 StGB vor, die Gewähr für künftiges Wohlverhalten bieten. Bei den Umständen der Tat fällt deren Bedeutung im Gesamterscheinungsbild der einschlägigen Kriminalität nicht so sehr ins Gewicht, daß - zur Aufrechterhaltung der Motivationskraft der Rechtsnormen überhaupt und insbesonders der in Betracht kommenden Bestimmung -

es des Strafvollzuges allein aus generalpräventiven Erwägungen bedürfte.

Für die vom Berufungswerber Dr. B außerdem begehrte 'Rechtsfolgennachsicht' im Rahmen der bedingten Strafnachsicht besteht nach Lage des Falles kein Anlaß.

Die Verweisung des Privatbeteiligten Alois C mit den Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg wurde vom Angeklagten Dr. B im Rahmen der Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde (S 468) - im übrigen bloß kursorisch und weitgehend unsubstantiiert - ersichtlich lediglich für den Fall eines Freispruches begehrt, und ist daher durch die Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos geworden. Für die von den Angeklagten Katharina A und Dr. B begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe fehlt angesichts des Strafmaßes bereits die Grundvoraussetzung des § 37 StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten. Es war demnach insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E03824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00145.81.0803.000

Dokumentnummer

JJT_19820803_OGH0002_0100OS00145_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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