Norm
StPO §43 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO gilt auch dann, wenn für mehrere Beschuldigte, deren Interessen kollidieren, ein gemeinschaftlicher Wahlverteidiger auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096484Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008