Mit Schreiben des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. April 1993 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß das Bundesministerium für Justiz zur Zl. 42.890/126-IV 4/93, mit Note vom 13. April 1993 mitgeteilt habe, daß den Gnadengesuchen (u.a. des Beschwerdeführers) für Dr. N betreffend eine Strafrestnachsicht bzw. Umwandlung der lebenslangen in eine zeitliche Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben worden sei. Mit Antrag vom 28. April 1993 begehrte der Beschwerdeführer, seinem... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §17 Abs1;AVG §8;StPO 1975 §411 Abs4;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1992/09/16 92/01/0597 1
(mangels Parteistellung besteht daher auch kein Recht auf
Akteneinsicht in die Verwaltungsakten betreffend den
gegenständlichen Gnadenantrag) Stammrechtssatz Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person g... mehr lesen...
In der vorliegenden Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1181/93-11, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er verbüße seit 5. Februar 1985 die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 1986 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes und des Vergehens nach dem Waffengesetz über ihn ver... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56 Abs1;B-VG Art65 Abs2 litc;StPO 1975 §411 Abs4;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/19/0085 1 Stammrechtssatz Der Mitteilung des Bundesministers für Justiz, keinen Gnadenantrag an den Bundespräsidenten stellen zu wollen, fehlt der Bescheidcharakter (Hinwe... mehr lesen...
Mit Schreiben des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. April 1993 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß das Bundesministerium für Justiz zur Zl. 42.890/126-IV 4/93 mit Note vom 13. April 1993 mitgeteilt habe, daß den Gnadengesuchen (u.a. des Beschwerdeführers) für W um bedingte Strafrestnachsicht bzw. Umwandlung der lebenslangen in eine zeitliche Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer bekämpft diese als Bescheid betrachtete Note des Bundesminis... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56 Abs1;StPO 1975 §411 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der Mitteilung des Bundesministers für Justiz, keinen Gnadenantrag an den Bundespräsidenten stellen zu wollen, fehlt der Bescheidcharakter (Hinweis E VS 15.12.1977, VwSlg 9458 A/1977, Zl 934 und 1223/73), nämlich jede rechtsgestaltende oder rechtsfestende Wirkung. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess
Norm: StPO 1975 §411 Abs4;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/16 92/01/0597 1 Stammrechtssatz Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person gestellten Antrages (hier: Gnadengesuch der Ehegattin des Bf) wird der Bf jedenfalls in keinem Recht verletzt, zumal sich ein derartiges Recht aus der Rechtsordnung nicht ergibt. ... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluß vom 10. Juni 1992, wies das Kreisgericht Korneuburg ein Gnadengesuch der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 411 Abs. 4 StPO zurück. Der Beschwerdeführer vertritt dazu unter anderem die Auffassung, er sei durch die Zurückweisung des Gnadengesuches seiner Ehegattin in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof (in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG geb... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess
Norm: StPO 1975 §411 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person gestellten Antrages (hier: Gnadengesuch der Ehegattin des Bf) wird der Bf jedenfalls in keinem Recht verletzt, zumal sich ein derartiges Recht aus der Rechtsordnung nicht ergibt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...