Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des G in A, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 13. April 1993, Zl. 42.890/126-IV 4/93, betreffend Zurückweisung eines Gnadengesuches, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. April 1993 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß das Bundesministerium für Justiz zur Zl. 42.890/126-IV 4/93 mit Note vom 13. April 1993 mitgeteilt habe, daß den Gnadengesuchen (u.a. des Beschwerdeführers) für W um bedingte Strafrestnachsicht bzw. Umwandlung der lebenslangen in eine zeitliche Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer bekämpft diese als Bescheid betrachtete Note des Bundesministers für Justiz wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er führt dazu u.a. aus, daß er in dem jedermann zustehenden Recht verletzt worden sei, einen Gnadenantrag zu stellen.
Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof (in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) nicht anzuschließen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 31. Mai 1951, Zl. 871/49 (Slg. Nr. 2118/A und seither in ständiger Rechtsprechung), ausgesprochen hat, fehlt der Mitteilung des Bundesministers für Justiz, keinen Gnadenantrag an den Bundespräsidenten stellen zu wollen, der Bescheidcharakter (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A), nämlich jede rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung. Abgesehen davon ist ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, in dem er verletzt worden sein könnte, nicht erkennbar.
Die Ausführungen in der Beschwerde insbesondere betreffend die Auslegung des § 187 FinStrG, veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht von dieser Rechtsprechung abzugehen. In dieser gesetzlichen Bestimmung wird nämlich ausdrücklich von einem Ansuchen des BESTRAFTEN gesprochen, aufgrund dessen der Bundesminister für Finanzen verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln kann, soweit diese Strafen durch die Finanzstrafbehörde verhängt wurden. Unstrittig ist aber der Beschwerdeführer nicht diejenige Person, die mit Urteil des Obersten Gerichtshofes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Schon unter diesem Gesichtspunkt vermag daher der Verwaltungsgerichtshof kein subjektives öffentliches Recht des Beschwerdeführers zu erkennen, in dem dieser verletzt worden sein könnte (vgl. den hg. Beschluß vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0597).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß eine mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof durchzuführen war und ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190085.X00Im RIS seit
05.04.2001