Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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