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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/16 92/01/0597 1 (mangels Parteistellung besteht daher auch kein Recht auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakten betreffend den gegenständlichen Gnadenantrag)Stammrechtssatz
Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person gestellten Antrages (hier: Gnadengesuch der Ehegattin des Bf) wird der Bf jedenfalls in keinem Recht verletzt, zumal sich ein derartiges Recht aus der Rechtsordnung nicht ergibt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190123.X01Im RIS seit
05.04.2001