RS Vwgh 1994/12/15 94/19/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §8;
StPO 1975 §411 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/16 92/01/0597 1 (mangels Parteistellung besteht daher auch kein Recht auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakten betreffend den gegenständlichen Gnadenantrag)

Stammrechtssatz

Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person gestellten Antrages (hier: Gnadengesuch der Ehegattin des Bf) wird der Bf jedenfalls in keinem Recht verletzt, zumal sich ein derartiges Recht aus der Rechtsordnung nicht ergibt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190123.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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