TE Vwgh Beschluss 1994/11/25 94/19/0945

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56 Abs1;
B-VG Art65 Abs2 litc;
StPO 1975 §411 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A in W, gegen die Erledigung des Bundesministers für Justiz, Z 28.444/18 - N 4/93, betreffend Ablehnung einer Gnadenbitte, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1181/93-11, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er verbüße seit 5. Februar 1985 die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 1986 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes und des Vergehens nach dem Waffengesetz über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1992 habe er eine Gnadenbitte an den Bundesminister für Justiz gerichtet. Im Juni 1993 habe sein Rechtsvertreter die Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Juni 1993 erhalten, worin dieses unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesministers für Justiz, GZ 28.444/18 - N 4/93 bekanntgegeben habe, daß dem Gnadengesuch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben worden sei. Gegen diese, vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung des Bundesministers für Justiz richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Um jedoch von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem (letztinstanzlichen) Bescheid sprechen zu können, ist unabdingbare Voraussetzung, daß der Inhalt dieser Erledigung in einer normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht.

Davon ausgehend erweist sich freilich die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid. Denn der Mitteilung, daß dem Gnadengesuch nicht Folge gegeben, d.h. ein auf Ausübung des Gnadenrechtes des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG gerichteter Vorschlag nicht erstattet werde, kommt weder eine Rechte des Beschwerdeführers erzeugende, noch diese feststellende Wirkung zu (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, 94/19/0085).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190945.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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