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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §411 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/16 92/01/0597 1Stammrechtssatz
Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person gestellten Antrages (hier: Gnadengesuch der Ehegattin des Bf) wird der Bf jedenfalls in keinem Recht verletzt, zumal sich ein derartiges Recht aus der Rechtsordnung nicht ergibt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190085.X02Im RIS seit
05.04.2001