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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StPO 1975 §411 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 10. Juni 1992, Zl. 10 Vr 949/82, Hv 5/84, betreffend Zurückweisung eines Gnadengesuches der Ehegattin des Beschwerdeführers, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluß vom 10. Juni 1992, wies das Kreisgericht Korneuburg ein Gnadengesuch der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 411 Abs. 4 StPO zurück.
Der Beschwerdeführer vertritt dazu unter anderem die Auffassung, er sei durch die Zurückweisung des Gnadengesuches seiner Ehegattin in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden.
Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof (in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) nicht anzuschließen. Es kann nämlich im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Bfr dann, wenn er selbst den Antrag auf Begnadigung gestellt hätte, durch den angefochtenen Beschluß in seinen Rechten verletzt worden wäre. Zu beachten ist vielmehr, daß im Beschwerdefall nicht der Beschwerdeführer sondern eine von ihm verschiedene Person Antragsteller war. Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person gestellten Antrages wurde aber jedenfalls der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, zumal sich ein derartiges Recht aus der Rechtsordnung nicht ergibt.
Die Beschwerde war daher, weil ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010597.X00Im RIS seit
05.04.2001