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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §411 Abs4;Rechtssatz
Durch die Zurückweisung des von einer anderen Person gestellten Antrages (hier: Gnadengesuch der Ehegattin des Bf) wird der Bf jedenfalls in keinem Recht verletzt, zumal sich ein derartiges Recht aus der Rechtsordnung nicht ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010597.X01Im RIS seit
05.04.2001