Norm: StPO §313 BStPO §314StPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Werden eine Hauptfrage auf Mord, eine 1.Eventualfrage auf Totschlag und - unter Überspringung der wegen behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten denkrichtig erforderlichen Zusatzfrage in Richtung des § 2 lit c StG - nur Eventualfragen nach §§ 523, 134 bzw 140 StG gestellt, ist diese Fragestellung (Zweifragenschema anstatt des gebotenen Dreifragenschemas) mangelhaft. Sie be... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Haben die Geschwornen eine Eventualfrage - wenn auch überflüssig (vgl EvBl 1971/315) - verneint, so ist der Angeklagte gemäß § 345 Abs 3 StPO zur Beschwerde nicht legitimiert. Entscheidungstexte 9 Os 33/72 Entscheidungstext OGH 15.06.1972 9 Os 33/72 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Abs1 Z8StPO §345 Abs3StPO §345 Abs4
Rechtssatz: Der § 345 Z 8 StPO umschreibt zwar einen absoluten Nichtigkeitsgrund, für den die Einschränkungen des § 345 Abs 3 und 4 StPO keine Geltung haben; aber nicht jeder wie immer geartete Mangel der Rechtsbelehrung begründet schon als solcher eine Nichtigkeit im Sinne der eingangs genannten Gesetzesstelle, sondern grundsätzlich nur eine sachlich erhebliche Unrichtigkeit oder eine solche ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Unter "Entscheidung" ist im § 345 Abs 3 StPO nicht nur das Verdikt der Geschwornen und das darauf beruhende Urteil in Ansehung des in ihm enthaltenen Schuldspruches, sondern auch des Strafausspruches und aller sonstigen urteilsmäßigen Folgen dieses Schuldspruches zu verstehen. Entscheidungstexte 12 Os 94/69 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 12 Os 9... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Haben die Geschwornen die auf Raubmord lautende Hauptfrage bejaht und von der Möglichkeit, durch Bejahung der auf räuberischen Totschlag lautenden Eventualfrage eine nicht in Tötungsabsicht erfolgte Schußabgabe anzunehmen, nicht Gebrauch gemacht, dann kann mit Sicherheit gesagt werden, daß sie die Hauptfrage auch dann bejaht hätten, wenn ihnen auch noch eine weitere - im konkreten Fall ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Hauptfrage nach Raubmord bejaht, Eventualfrage nach räuberischem Totschlag verneint: Unterlassung der Stellung der weiteren (indizierten) Eventualfrage nach § 335 StG kann im Hinblick auf § 345 Abs 3 StPO nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 10 Os 15/70 Entscheidungstext OGH 14.04.1970 10 Os 15/70 Veröff: EvBl 1971/31 S 53... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs1StPO §281 Abs3StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Nach herrschender Rechtsprechung läßt eine Verkürzung der gesetzlichen Einlassungsfrist einen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung im allgemeinen dann nicht - mit Sicherheit - ausschließen, wenn der Angeklagte zur Besprechung mit seinem Verteidiger kaum Zeit und Gelegenheit hatte (mit allgemeinen Ausführungen zu § 221 Abs 1 im Zusammenhang mit §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO). ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs3StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Der OGH ist gemäß § 281 Abs 3 StPO befugt, auf Grund des Akteninhaltes zu beurteilen, ob unzweifelbar erkennbar ist, daß die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte. Er kann sich hiebei auch auf Umstände stützen, die nicht Urteilsgrundlage waren, wenngleich diese in der Hauptverhandlung nicht verlese... mehr lesen...