Norm
StPO §345 Abs3Rechtssatz
Unter "Entscheidung" ist im § 345 Abs 3 StPO nicht nur das Verdikt der Geschwornen und das darauf beruhende Urteil in Ansehung des in ihm enthaltenen Schuldspruches, sondern auch des Strafausspruches und aller sonstigen urteilsmäßigen Folgen dieses Schuldspruches zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0101629Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0120OS00094_6900000_007