Norm
StPO §281 Abs3Rechtssatz
Der OGH ist gemäß § 281 Abs 3 StPO befugt, auf Grund des Akteninhaltes zu beurteilen, ob unzweifelbar erkennbar ist, daß die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte. Er kann sich hiebei auch auf Umstände stützen, die nicht Urteilsgrundlage waren, wenngleich diese in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden (vgl KH 813).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100131Dokumentnummer
JJR_19590901_OGH0002_0070OS00192_5900000_001