Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Nach herrschender Rechtsprechung läßt eine Verkürzung der gesetzlichen Einlassungsfrist einen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung im allgemeinen dann nicht - mit Sicherheit - ausschließen, wenn der Angeklagte zur Besprechung mit seinem Verteidiger kaum Zeit und Gelegenheit hatte (mit allgemeinen Ausführungen zu § 221 Abs 1 im Zusammenhang mit §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098300Dokumentnummer
JJR_19681210_OGH0002_0090OS00149_6800000_001