Norm
StPO §314Rechtssatz
Haben die Geschwornen die auf Raubmord lautende Hauptfrage bejaht und von der Möglichkeit, durch Bejahung der auf räuberischen Totschlag lautenden Eventualfrage eine nicht in Tötungsabsicht erfolgte Schußabgabe anzunehmen, nicht Gebrauch gemacht, dann kann mit Sicherheit gesagt werden, daß sie die Hauptfrage auch dann bejaht hätten, wenn ihnen auch noch eine weitere - im konkreten Fall an sich indizierte - Eventualfrage in der Richtung des durch die Schußabgabe begangenen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG vorgelegt worden wäre; der - an sich verwirklichte - Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO kann daher in diesem Fall nicht zum Vorteil des Angeklagten geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100915Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0100OS00015_7000000_001