Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Der § 345 Z 8 StPO umschreibt zwar einen absoluten Nichtigkeitsgrund, für den die Einschränkungen des § 345 Abs 3 und 4 StPO keine Geltung haben; aber nicht jeder wie immer geartete Mangel der Rechtsbelehrung begründet schon als solcher eine Nichtigkeit im Sinne der eingangs genannten Gesetzesstelle, sondern grundsätzlich nur eine sachlich erhebliche Unrichtigkeit oder eine solche Unvollständigkeit, durch die die Geschworenen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über für ihren Wahrspruch wesentliche Rechtsbegriffe gelassen wurden, oder schließlich eine so undeutliche oder so widerspruchsvolle Rechtsbelehrung, daß durch sie die Geschworenen bei Auslegung für die Richtigkeit ihres Wahrspruches wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100954Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0120OS00195_7100000_003