Norm
StPO §313 BRechtssatz
Werden eine Hauptfrage auf Mord, eine 1.Eventualfrage auf Totschlag und - unter Überspringung der wegen behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten denkrichtig erforderlichen Zusatzfrage in Richtung des § 2 lit c StG - nur Eventualfragen nach §§ 523, 134 bzw 140 StG gestellt, ist diese Fragestellung (Zweifragenschema anstatt des gebotenen Dreifragenschemas) mangelhaft. Sie begründet aber dann keine Nichtigkeit, wenn die Geschwornen durch die Eventualfragen nach § 523 StG hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit abgestellte Verantwortung des Angeklagten entsprechend zu würdigen und eine allfällige Annahme einer Volltrunkenheit im Wahrspruch zum Ausdruck zu bringen. Wird die 1.Eventualfrage (auf Totschlag) bejaht und bleiben die Eventualfragen in Richtung § 523 StG unbeantwortet, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß durch eine Zusatzfrage für den Angeklagten nichts gewonnen gewesen wäre. Anders wäre es nur, wenn eine unverschuldete volle Berauschung des Angeklagten indiziert gewesen wäre, da diesem Umstand eine Eventualfrage nach § 523 StG nicht Rechnung trüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100590Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_006