Norm: StPO §323 Abs2StPO §345 Z8
Rechtssatz: Die mündlichen Erläuterungen gemäß § 323 Abs 2 StPO sind einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt. Entscheidungstexte 12 Os 52/77 Entscheidungstext OGH 12.05.1977 12 Os 52/77 12 Os 156/78 Entscheidungstext OGH 19.10.1978 12 Os 156/78 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §323 Abs2
Rechtssatz: Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung. Entscheidungstexte 12 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 26.04.1976 12 Os 40/76 12 O... mehr lesen...
Norm: StPO §321 AStPO §323 Abs2StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. Eine solche (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung d... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §254StPO §270 Abs2 Z7StPO §314StPO §323 Abs2
Rechtssatz: Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1 StPO kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7 StPO auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß all... mehr lesen...
Norm: StPO §323 Abs2StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Der (an sich zutreffende) Hinweis, daß im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholwert von drei Promille und äußerstenfalls bei 2,5 Promille eine Alkoholbeeinflussung vorliegen wird, die einer vollen Berauschung im Sinne des § 2 lit c StG entspricht, ist in die Rechtsbelehrung nicht aufzunehmen, doch macht die Aufnahme dieses Hinweises die Rechtsbelehrung nicht nichtig. Entsche... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §323 Abs2StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO verlangt nicht, den Geschwornen in dem Verfahren gegen den Angeklagten, der in einem rechtskräftigen Urteil als Raubgenosse eines bereits Abgeurteilten erwähnt wurde, ausdrücklich vor Augen zu führen, daß sie an die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in dem damaligen Verfahren nicht gebunden seien. Die Frage der Wirkung des gegen einen ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 AStPO §323 Abs2StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung, deren Inhalt keinen aktenmäßigen Niederschlag findet und einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschw... mehr lesen...
Norm: StPO §317StPO §323 Abs2
Rechtssatz: "Kontrollfragen", wie sie § 323 StPO (alte Fassung) vorsah, die zum Ziel hatten, ein in die Fragen aufgenommenes gesetzliches Merkmal auf das ihm entsprechende tatsächliche Verhältnis zurückzuführen, sind unzulässig (EvBl 1953/105 S 136). - Die Zurückführung der bezüglichen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den Sachverhalt ist lediglich Aufgabe der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO... mehr lesen...