Norm
StPO §323 Abs2Rechtssatz
Der (an sich zutreffende) Hinweis, daß im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholwert von drei Promille und äußerstenfalls bei 2,5 Promille eine Alkoholbeeinflussung vorliegen wird, die einer vollen Berauschung im Sinne des § 2 lit c StG entspricht, ist in die Rechtsbelehrung nicht aufzunehmen, doch macht die Aufnahme dieses Hinweises die Rechtsbelehrung nicht nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100724Dokumentnummer
JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_001