RS OGH 1996/1/10 13Os192/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §280
StPO §294 Abs2
StPO §296 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 280 StPO geht grundsätzlich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz an den OGH, die Berufung jedoch an den Gerichtshof zweiter Instanz. Nur dann, wenn außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, entscheidet der OGH, soferne er nicht nach § 285 i StPO vorgeht, auch über die Berufung (§ 296 Abs 1 StPO). Die Zahl der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolgen (§ 294 Abs 2 StPO) ändert an dieser Zuständigkeitsregelung nichts. Voraussetzung für die Kompetenz des OGH zur Entscheidung über die Berufung bleibt stets, daß zugleich auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098963

Dokumentnummer

JJR_19960110_OGH0002_0130OS00192_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten