TE OGH 1996/5/9 15Os58/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.1996
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten