Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Beata H***** beinhaltenden Urteil wurde György D***** der Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in zwei Fällen durch die Aufforderung, zwecks Geldbeschaffung eine Bank zu überfallen, Beata H***** dazu bestimmt, unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärti... mehr lesen...
Norm: RAO §45 Abs4StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §273StPO §274StPO §276StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Mangelndes Vertrauen in den nach § 41 Abs 2 oder 3 StPO bestellten Verteidiger, weil dieser nicht an die Unschuld des Angeklagten glaube, ist kein vom Gericht zu beachtender Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund, zumal hierin auch kein (von der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmender) Grund zur Enthebung des Verteidigers liegt (vgl § 45 Abs4 RAO), we... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Pensionist Dr. Alfred M*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. (Punkt A des Urteilssatzes; der im
Spruch: zitierte Abs 3 enthält keine Tatbestände, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine solche Abgabenverkürzung nach Abs 1 und 2 bewirkt und damit der jeweilige Tatbestand technisch vollendet ist: LSK. 1984/97, Harbich, MTA.3 § 33 FinStrG. Anm. 5) sowie des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a, b und c DevG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 lit a und b", denn § 33 Abs 3 FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 51-jährige Kaufmann August A 1. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Punkt I/A des Urteilssatzes), 2. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Punkt I/B des Urteilssatzes) und 3. des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe (in... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. Juli 1938 geborene Weinhauer Gustav A des Vergehens der teils 'bewirkten' (richtig: vollendeten - siehe § 13 Abs 1 FinStrG.), teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs 1, Abs 3 lit a, 13 FinStrG. schuldig erkannt, weil er in Gumpoldskirchen vorsätzlich fortgesetzt unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflichten, nämlich durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und durch Unterlasse... mehr lesen...
Norm: FinStrG §55FinStrG §222FinStrG §223StPO §273StPO §274StPO §275StPO §276
Rechtssatz: Der Umstand, daß Abgabenbescheide der im § 55 FinStrG bezeichneten Art mit Beschwerden an den VfGH oder den VwGH bekämpft werden, berechtigt nicht zu einer "Unterbrechung" des gerichtlichen Finanzstrafverfahren bis zur Erledigung der außerordentlichen Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; ein Erfolg eines außerordentlichen Rechtsmittel... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: RAO §11 Abs2StPO §79 Abs3StPO §274StPO §286
Rechtssatz: Eine im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zum Gerichtstag zur Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten an den in diesem Zeitpunkt noch zur Entgegenahme der Vorladung legitimierten und verpflichteten Verteidiger rechtswirksam erfolgte Vorladung wird durch eine erst später dem OGH mitgeteilte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht berührt. ... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs3StPO §274StPO §285dStPO §286
Rechtssatz: Der § 274 StPO (Vertagung des Gerichtstages wegen Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten infolge Nichterscheinens seines Verteidigers) findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 285 d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung hätte zurückgewiesen werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §274
Rechtssatz: § 274 StPO gibt dem Angeklagten das Recht, dass sein Verteidiger der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Schluss beiwohnt; falls sein Verteidiger ungeachtet gehöriger Ladung bei der Hauptverhandlung aber nicht erscheint oder sich vor deren Schluss entfernt oder falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die a... mehr lesen...
Norm: StPO §274StPO §281 Z1aStPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Entfernung des Verteidigers vor Urteilsberatung (mit Zustimmung des Angeklagten) bewirkt Nichtigkeit. Entscheidungstexte 9 Os 229/62 Entscheidungstext OGH 12.09.1962 9 Os 229/62 Veröff: RZ 1962,273 9 Os 172/69 Entscheidungstext OGH 15.07.1970 9 Os 172/69 Veröff: EvBl... mehr lesen...
Norm: StPO §226StPO §274StPO §281 Z1StPO §281 Z4
Rechtssatz: Abweisung des Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers. Entscheidungstexte 12 Os 21/62 Entscheidungstext OGH 05.02.1962 12 Os 21/62 Veröff: RZ 1962,161 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097930 ... mehr lesen...
Norm: StPO §274StPO §286 Abs4
Rechtssatz: Erscheint im Falle notwendiger Verteidigung der ordnungsgemäß geladene frei gewählte Verteidiger des Angeklagten unentschuldigt nicht zum Gerichtstag, sind ihm in sinngemäßer Anwendung des § 274 StPO die Kosten der Vertagung des Gerichtstag und der Bestellung eines anderen Verteidigers für den Gerichtstag aufzuerlegen. Entscheidungstexte 8 Os 176/59... mehr lesen...
Norm: StPO §274
Rechtssatz: Urteilsverkündung und Rechtsmittelerklärung in Abwesenheit des Verteidigers. Entscheidungstexte 5 Os 463/53 Entscheidungstext OGH 05.05.1953 5 Os 463/53 Veröff: SSt XXIV/44 = EvBl 1953/409 S 501 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0098954 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §274StPO §281 Z1a
Rechtssatz: Urteilsverkündung in Abwesenheit des Verteidigers im Falle einer notwendigen Verteidigung. Entscheidungstexte Os 267/25 Entscheidungstext OGH 08.05.1925 Os 267/25 Veröff: SSt V/50 9 Os 229/62 Entscheidungstext OGH 12.09.1962 9 Os 229/62 Veröff: RZ 1962,273 ... mehr lesen...