Norm
StPO §274Rechtssatz
Erscheint im Falle notwendiger Verteidigung der ordnungsgemäß geladene frei gewählte Verteidiger des Angeklagten unentschuldigt nicht zum Gerichtstag, sind ihm in sinngemäßer Anwendung des § 274 StPO die Kosten der Vertagung des Gerichtstag und der Bestellung eines anderen Verteidigers für den Gerichtstag aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098958Dokumentnummer
JJR_19591016_OGH0002_0080OS00176_5900000_001