RS OGH 1959/10/16 8Os176/59

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Veröffentlicht am 16.10.1959
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Norm

StPO §274
StPO §286 Abs4

Rechtssatz

Erscheint im Falle notwendiger Verteidigung der ordnungsgemäß geladene frei gewählte Verteidiger des Angeklagten unentschuldigt nicht zum Gerichtstag, sind ihm in sinngemäßer Anwendung des § 274 StPO die Kosten der Vertagung des Gerichtstag und der Bestellung eines anderen Verteidigers für den Gerichtstag aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 176/59
    Entscheidungstext OGH 16.10.1959 8 Os 176/59
    Veröff: SSt XXX/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098958

Dokumentnummer

JJR_19591016_OGH0002_0080OS00176_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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