RS OGH 2004/10/7 15Os109/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2004
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Norm

RAO §45 Abs4
StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §273
StPO §274
StPO §276
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Mangelndes Vertrauen in den nach § 41 Abs 2 oder 3 StPO bestellten Verteidiger, weil dieser nicht an die Unschuld des Angeklagten glaube, ist kein vom Gericht zu beachtender Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund, zumal hierin auch kein (von der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmender) Grund zur Enthebung des Verteidigers liegt (vgl § 45 Abs4 RAO), weshalb eine - zB im Fall der Darlegung einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten oder offenkundiger Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Verteidigers gebotene - Unterbrechung (oder Vertagung) der Hauptverhandlung zum Abwarten der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht vorzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119383

Dokumentnummer

JJR_20041007_OGH0002_0150OS00109_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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