Norm
StPO §274Rechtssatz
§ 274 StPO gibt dem Angeklagten das Recht, dass sein Verteidiger der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Schluss beiwohnt; falls sein Verteidiger ungeachtet gehöriger Ladung bei der Hauptverhandlung aber nicht erscheint oder sich vor deren Schluss entfernt oder falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013