RS OGH 1972/2/29 10Os28/72 (10Os29/72 -10Os31/29), 15Os70/92, 14Os69/13y (14Os70/13w, 14Os71/13t)

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Veröffentlicht am 29.02.1972
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Norm

StPO §274

Rechtssatz

§ 274 StPO gibt dem Angeklagten das Recht, dass sein Verteidiger der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Schluss beiwohnt; falls sein Verteidiger ungeachtet gehöriger Ladung bei der Hauptverhandlung aber nicht erscheint oder sich vor deren Schluss entfernt oder falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 28/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 10 Os 28/72
    Veröff: SSt 43/7
  • 15 Os 70/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 70/92
    Vgl auch; nur: Falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet. (T1) Veröff: EvBl 1993/9 S 36
  • 14 Os 69/13y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 69/13y
    Vgl; Beisatz: Die ? gemäß § 488 Abs 1 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz geltende ? Vorschrift des § 274 StPO gibt dem Angeklagten auch bei nicht notwendiger Verteidigung das Recht, dass der von ihm gewählte Verteidiger oder der für ihn bestellte Vertreter der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Ende beiwohnt. (T2)
    Beisatz: Ist der Verteidiger aufgrund eines seine Ladung betreffenden Fehlers des Gerichts zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese analog § 274 StPO zu vertagen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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