Norm
FinStrG §55Rechtssatz
Der Umstand, daß Abgabenbescheide der im § 55 FinStrG bezeichneten Art mit Beschwerden an den VfGH oder den VwGH bekämpft werden, berechtigt nicht zu einer "Unterbrechung" des gerichtlichen Finanzstrafverfahren bis zur Erledigung der außerordentlichen Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; ein Erfolg eines außerordentlichen Rechtsmittels dieser Art wäre Grundlage für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach den §§ 222, 223 FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087014Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009