Norm
RAO §11 Abs2Rechtssatz
Eine im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zum Gerichtstag zur Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten an den in diesem Zeitpunkt noch zur Entgegenahme der Vorladung legitimierten und verpflichteten Verteidiger rechtswirksam erfolgte Vorladung wird durch eine erst später dem OGH mitgeteilte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071952Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0120OS00013_7200000_001