Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-147553-2007, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 23.10.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, russischer Staatsangehöriger zu sein, aus Groszny (Tschetschenien) zu stammen, am 16.03.1971 geboren worden zu sein und *** zu heißen. Er verfügte weder im Zeitpunkt seiner Einreise noch verfügt er im Entscheidungszeitpunk... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist zwar richtig, dass keine gesetzliche (oder gemeinschaftsrechtliche) Vorschrift existiert, wonach es der Asylbehörde verboten wäre, Dublin-Konsultationen mit mehreren Staaten gleichzeitig zu pflegen. Eine ursprünglich rechtmäßig angeordnete Schubhaft kann - bezogen auf ihre Dauer - rechtswidrig werden, wenn in der Führung des Ausweisungsverfahrens ungerechtfertigte Säumigkeiten vorliegen und deswegen § 80 Abs. 1 FPG, wonach die Behörde verpflichtet ist, darauf hinzuwirken... mehr lesen...
Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakten (Zl. 11/6-146757-2007 der belangten Behörde sowie Zl. III-1102.01-2007 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz), des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 07.08.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen... mehr lesen...
Rechtssatz: Über Ersuchen des Bundesasylamtes tätigte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz Erhebungen bei der zuständigen schweizer Behörde. Im Zuge dieser Erhebungen kam hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt waren und er sich tatsächlich für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten (04.08.2007 bis 24.11.2007) in der Schweiz und somit außerhalb des räumlichen Bereiches der Europäischen Union aufgehalten hatte. Dies teilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 20.07.2007 dem Bu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See konnte aber ab 20.07.2007 die Schubhaft auch nicht auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stützen, weil zwar gegen den Beschwerdeführer, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dieses aber ab Asylantragstellung nicht mehr durchsetzbar war. Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asyl... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden sowie russische Staatsangehörige zu sein. Sie verfügt ihren eigenen Angaben zufolge über einen russischen Reisepass. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen sog russischen "Inlandspass". Seitens des... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) genügen bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertigt nach dieser Judikatur auch der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (was im übrigen hier gar nicht vorlag), für sich genommen noch nicht den Schluss, dass ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG darf nur zur Sicherung eines Ausweisungsverfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 bzw. zur Sicherung einer Abschiebung erfolgen. Zur Sicherung eines bloßen Asylverfahrens ist die Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG nicht zulässig. Schlagworte Schubhaft, Asylwerber, Asylverfahren, Ausweisungsverfahren mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 08 06 2006 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Seine Identität steht aufgrund eines für ihn von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten und von ihm mitgeführten Reisepasses Nr *** fest. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl aus dem Gesetzestext als auch den Erl Bem zur RV geht nun deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus anderem Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder sogleich einem aufenthaltsbeendigenden Verfahren oder seiner Abschiebung entziehen könnt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde, die er als ?Bescheidbeschwerde? bezeichnete, ausschließlich gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30 05 2006, womit gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 76 Abs 7 in Verbindung mit § 82 Abs 1 Z 3 FPG zulässig, wobei dies auch dann gilt, wenn ein Beschwerdeführer (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird (vgl dazu auch die diesbezüglichen ausdrücklichen Anmerkun... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP). Dies bedeutet, dass... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1011080/FRB/06 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er reiste erstmals im Jahr 1990 als Tourist nach Österreich ein und nahm in *** bei seiner Schwester Unterkunft. Anschließend arbeitete er als Dekorateur, Tankstellenangestellter, Chauffeur sowie Vorarbeiter bei verschiedenen Unternehmen. Etwa ein Jahr nach seiner erstmalige... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf ?sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß §77 FPG? kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit nicht zu. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer noch andauernden Anhaltung gemäß §83 Abs4 FPG aussprechen, dass die weitere Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nicht zulässig ist, so ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden gemäß §81 Abs1 Z2 FPG formlos aufzuheben. Diese ... mehr lesen...
Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28.11.2005, Zahl Fr 1.032.833, die Schubhaft gemäß § 61 Fremdengesetz iVm § 57 AVG verhängt, da dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. um die Abschiebung zu sichern. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2005 persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.2.2006 hat der Beschwerde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stellung eines Informationsansuchens in Form eines Info-Requests zur Klärung, ob vom ersuchten Mitgliedsstaat ein Visum ausgestellt wurde und damit allenfalls von einer Zuständigkeit gemäß Art 1 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II Abkommen) dieses Mitgliedstaates auszugehen ist, ist ausreichend um die 20-Tagesfrist des § 24a Abs 8 Asylgesetz zu wahren. Schlagworte Schubhaft, Dublin II Abkommen, Wahrung der 20-Tagesfrist gemäß § 24... mehr lesen...