Die Stellung eines Informationsansuchens in Form eines Info-Requests zur Klärung, ob vom ersuchten Mitgliedsstaat ein Visum ausgestellt wurde und damit allenfalls von einer Zuständigkeit gemäß Art 1 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II Abkommen) dieses Mitgliedstaates auszugehen ist, ist ausreichend um die 20-Tagesfrist des § 24a Abs 8 Asylgesetz zu wahren.