TE UVS Salzburg 2006/02/28 8/10090/3-2006st

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Berufung von Herrn E. T., geb. 12.12.1977, mongolischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard M, Wolf-Dietrich-Straße 19, S., gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.1.2006, folgendes

ERKENNTNIS:

I.

Gemäß § 82 Abs 1 Z 3 iVm § 83 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 2005/100, wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt; die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen vor.

II.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 73 Abs 2 Fremdengesetz iVm § 79a AVG sowie § 1 Z 3 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 334/2003, der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von ? 51,50,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs 1 AVG iVm § 79a AVG abgewiesen.

Text

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28.11.2005, Zahl Fr 1.032.833, die Schubhaft gemäß § 61 Fremdengesetz iVm § 57 AVG verhängt, da dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. um die Abschiebung zu sichern.

 

Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2005 persönlich zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 20.2.2006 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zitierten Schubhaftbescheid erhoben und Nachstehendes ausgeführt:

 

"Der Beschwerdeführer (Bf.) E. T., geb. am 12.12. 1977, Staatsangehöriger der Mongolei, erhebt hiermit durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M & S. OEG gegen die belangte Behörde wegen seiner Anhaltung in Schubhaft im PAZ Salzburg nachstehende

 

BESCHWERDE:

 

Geltend gemacht wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung. Es wird gestellt der

 

BESCHWERDEANTRAG,

 

es wolle festgestellt werden, dass zumindest im jetzigen Zeitpunkt sowie im Zeitraum von sechs Wochen (von der Beschwerdeeinbringung zurückgerechnet) die Anhaltung des Bf. E. T. in Schubhaft rechtswidrig war und auch die weitere Anhaltung des Betroffenen in Schubhaft rechtswidrig ist.

 

Weiters wolle der Rechtsträger der belangten Behörde in den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verfällt werden.

 

ZUM SACHVERHALT:

Der Bf. wird aufgrund eines Bescheides der BPD Salzburg seit Anfang Dezember 2005 im PAZ Salzburg in Schubhaft angehalten.

Der Bf. hat einen Asylantrag gestellt, der zur AZ: 05 20.379 des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, bearbeitet wird. Am 06.12.2005 wurde der Bf. zu seinem Asylantrag einvernommen und wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass von der Behörde beabsichtigt sei, ?ein Info-Request mit Tschechien" durchzuführen und ?[ ...] im Falle der Zustimmung von Tschechien das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht" gelangen würde, dass ?für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II VO der EU Tschechien zuständig" sei. Im Rahmen der zweiten Einvernahme des Bf. am 22.12.2005 wurde dem Bf. neuerlich mitgeteilt, dass am 12.12.2005 ein Info-Request an Tschechien gestellt worden sei.

 

Seither hat der Bf. über sein Asylverfahren keine Informationen mehr erhalten.

 

BESCHWERDEPUNKT:

Geltend gemacht wird, dass die Anhaltung des Bf. in Schubhaft zumindest in den letzten sechs Wochen seit Beschwerdeerhebung sowie pro futuro rechtswidrig ist.

 

DARLEGUNG DER RECHTSWIDRIGKEITSGRÜNDE:

Seinen Standpunkt, die Schubhaft sei rechtswidrig, begründet der Bf. wie folgt:

 

1.

In Bezug auf den Bf. ist ein Asylverfahren anhängig. Die Asylbehörde prüft derzeit die Zuständigkeit im Sinne von § 5 AsylG und führt dazu Konsultationen mit Nachbarstaaten - hier mit dem Staat Tschechien - durch.

 

Ein konkretes Aufnahmeansuchen im Sinne von Art 17 Abs 1 der Verordnung Dublin II (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003) wurde jedoch nicht gestellt, sondern nur ein sogenanntes ?InfoRequest-Verfahren" eingeleitet, welches nicht als Aufnahmeansuchen im Sinne von Art 17 Abs 1 der zitierten Verordnung zu werten ist.

 

Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Dublin-Vertragsstaates Tschechien zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrags. Die Zuständigkeitstatbestände sind in den Art 5 bis Art 14 erschöpfend aufgezählt. Die Zuständigkeit ist nach der Rangfolge der zitierten Artikel zu prüfen. Es bestehen in Bezug auf den Bf. keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass auf den Staat Tschechien einer der in Art 5 bis Art 14 angeführten Zuständigkeitskriterien zutrifft.

 

Vielmehr ist offenkundig, dass Österreich für diesen Asylantrag aufgrund des Art 13 Dublin II zuständig ist.

 

Aus all dem ergibt sich jedoch, dass im gegenständlichen Fall

 

-

die 20-Tages-Frist des § 24a Abs 8 AsylG 1997 in der im Jahr 2005 geltenden Fassung abgelaufen ist;

 

-

eine Unterbrechung dieser Frist durch Konsultationen mit dem Vertragsstaat Tschechien nicht erfolgt ist;

 

-

das sogenannte Info-Request-Verfahren zu Unrecht durchgeführt

wird;

 

-

sohin der gegenständliche Asylantrag als zulässig zu werten ist und Österreich seine Zuständigkeit für diesen Asylantrag wahrnehmen muss.

 

Damit dient jedoch die gegenständliche Schubhaft nicht oder nicht mehr der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots und auch nicht der Sicherung einer Abschiebung des Bf., sondern muss der Ausgang des zulässigen Asylverfahrens - Österreich wird über den Asylantrag des Bf. inhaltlich zu entscheiden haben - abgewartet werden.

 

2.

Außerdem erweist sich die Dauer der Schubhaft bereits als unverhältnismäßig, da der Bf. bereits seit Anfang Dezember 2005 in Schubhaft angehalten wird.

 

3.

Sofern ein legitimer Schubhaftzweck noch bestehen sollte, könnte dieser auch durch gelindere Mittel, wie

 

-

Anweisung zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort;

-

Anordnung, sich wöchentlich einmal bei der nächstgelegenen

Polizeidienststelle zu melden,

 

erreicht werden:

 

4.

Zur Frage der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haft und zur Anwendbarkeit gelinderer Mittel wird noch vorgebracht wie folgt:

 

4.1

Der Bf. stammt aus der Mongolei. Er hat keine andere Flucht- und Ausreisealternative. Die Annahme, der Bf. würde sich in Freiheit seinem Asylverfahren entziehen, ist somit nicht gerechtfertigt.

 

Kein anderer EU-Staat würde seinen Asylantrag prüfen und annehmen. Er kann daher nur in Österreich bleiben und muss den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten, will er tatsächlich in der Europäischen Union Schutz vor Verfolgung finden.

 

4.2

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. nach mehr als zweimonatiger Schubhaft und nach Kenntnisnahme der europäischen Rechtslage nochmals versuchen wird, in einen Staat außerhalb der EU auszureisen.

 

4.3

Sohin besteht weder eine Notwendigkeit für eine Schubhaft, noch steht dieser schwere Grundrechtseingriff im Verhältnis zu den damit erreichbaren Zielen und Zwecken in einer adäquaten Relation (Prinzip der Verhältnismäßigkeit).

 

4.4

Es ist nicht zulässig, rein auf Verdacht - ohne konkrete Anhaltspunkte - an einen anderen Dublin-Vertragsstaat ein konkretes Aufnahmeansuchen gem. Art 17 der Verordnung Dublin II zu stellen. Würde dieses Beispiel Schule machen, so könnte man jeden Asylwerber solange in Schubhaft anhalten, bis alle Dublin-Vertragsstaaten im Rahmen eines ?Info-Request-Verfahrens" abgefragt worden sind, ob sie sich aus irgend einem Grund - ohne dass dafür ein konkreter Anhaltspunkt genannt werden könnte - für den gegenständlichen Asylantrag für zuständig erklären können.

 

Dies kann nicht rechtens sein.

 

4.5

Letztlich ist festzuhalten wie folgt:

 

4.5.1

Im Asylverfahren wurde bisher keine anfechtbare Entscheidung gefällt. Der Bf. kann sich daher derzeit gegen das rechtswidrige Vorgehen der Asylbehörde nicht durch ein asylbehördliches Rechtsmittel zur Wehr setzen, sondern verbleibt ihm nur als einziges Rechtschutzmittel die gegenständliche Schubhaftbeschwerde.

 

4.5.2

Entgegen der Auffassung der Asylbehörde, ist die verfahrensrechtliche Vorgangsweise in Bezug auf andere ?Dublin-Vertragsstaaten" rechtlich genau reglementiert: Für ein Aufnahmegesuch müssen auch die für die Zuständigkeit des angesuchten Mitgliedsstaates sprechenden Beweismittel oder Indizien angeführt werden.

 

Diese sind in Art 18 Abs 3 der Verordnung ausdrücklich angeführt. Solche Beweismittel oder Indizien können hinsichtlich des Staates Tschechien in Bezug auf den Bf. gar nicht bestehen, da es eben bezüglich des Bf. keine Anhaltspunkte oder Beweismittel für eine Zuständigkeit des Staates Tschechien gibt.

 

4.5.3

Auch sind derartige ?Konsultationen" mit der gebotenen zeitlichen Dringlichkeit und Priorität zu führen, insbesondere, wenn der Asylwerber in Schubhaft angehalten wird. Dabei ist zunächst anhand der konkret vorliegenden Erkenntnisse, Beweisergebnisse, Beweise oder Anhaltspunkte (Indizien) zu prüfen, ob nun die Zuständigkeit des Vertragsstaates oder die eines anderen Mitgliedsstaates wahrscheinlicher ist. Trifft ersteres zu, darf überhaupt keine Schubhaft (zufolge Unnotwendigkeit und Unverhältnismäßigkeit) verhängt werden.

 

Außerdem ist bei jedem in einem Asylverfahren befindlichen Fremden genau zu prüfen, inwieweit eine Schubhaft durch gelindere Mittel substituierbar ist. Dabei ist auch zur berücksichtigen, dass aufgrund des europaweit geltenden Zuständigkeitsrechtes gemäß Dublin II und des EURODAC-SYSTEMS einem ?Asyltourismus" endgültig ein Riegel vorgeschoben wurde. Keinesfalls darf die Praxis einreißen, dass eine Schubhaft einfach als ?einfachstes, am wenigstens Arbeitsaufwand verursachendes und sicherstes Sicherungsmittel" zum Regel- und Normalfall bei schutzsuchenden Asylwerbern wird, ohne dass der Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Anhaltung, ihrer Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit oder Substituierbarkeit durch gelindere Mittel die gebotene behördliche Aufmerksamkeit geschenkt wird.

 

Verwiesen wird abschließend auf den bedauerlichen Todesfalls, der sich jüngst im PAZ Linz ereignet hat und der dazu vor wenigen Tagen ergangenen Entscheidung des UVS OÖ, wonach die dortige Schubhaft sehr wohl durch gelindere Mittel zu substituieren gewesen wäre.

 

BEWEISANTRÄGE:

 

Gestellt werden folgende

 

BEWEISANTRÄGE:

 

1. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung;

 

2. auf Befragung eines Vertreters des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West;

 

3. auf Beischaffung des Asylaktes inklusive aller schriftlichen Unterlagen, welche über die Konsultationen der österreichischen Asylbehörde mit dem Dublin-Vertragsstaat Tschechien oder mit anderen Dublin-Vertragsstaaten, welche in der gegenständlichen Asylsache des Bf. E. T. geführt worden sind, aufliegen;

 

4. auf Einvernahme des Bf. zum Beweis dafür, dass eine Weiterflucht des Bf. in keiner Weise droht;

 

5. auf Verlesung des gesamten Asylaktes inklusive aller Unterlagen, die im Zuge des Asylverfahrens in Bezug auf Kontaktnahmen mit anderen Dublin-Staaten vorliegen und welche ansonsten von der Akteneinsicht im Asylverfahren ausgenommen sind.

 

ANTRAG AUF AKTENEINSICHT UND EINRÄUMUNG EINER STELLUNGNAHME-MÖGLICHKEIT ZU EINER ALLFÄLLIGEN GEGENÄUBERUNG DER BELANGTEN BE-HÖRDE VOR ENTSCHEIDUNG:

 

Es wird hiermit ausdrücklich beantragt, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch innerhalb der 7-tätigen Entscheidungsfrist die Möglichkeit zu geben, in die eingeholten Unterlagen und Akte Einsicht zu nehmen und eine allfällige Gegenäußerung der belangten Behörde zur Kenntnis zu nehmen und zu alldem noch innerhalb der 7-Tages-Frist eine Äußerung von Seiten des Bf. zu erstatten."

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt in einer gemäß § 83 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung fest:

 

Nach der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Er hat am 24.11.2005 um 21.30 Uhr an der ehemaligen Grenzkontrolle Salzburg, Hauptbahnhof, versucht, mit weiteren Mongolen mit dem Zug RE 31044 nach Deutschland auszureisen. Bei einer Kontrolle auf Höhe Freilassing durch deutsche Polizeibeamte wurde festgestellt, dass er nicht im Besitz des erforderlichen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels für Deutschland sei und wurde er gemäß dem österreichisch/deutschen Rückübernahmeabkommen am 25.11.2005 Österreich zur Rückübernahme angeboten und wurde er am 28.11.2005 von Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg rückübernommen und in die Bundespolizeidirektion überstellt. Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat dann über den Beschwerdeführer am 28.11.2005 die Schubhaft verhängt und den Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.

 

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme, welche von einem Organ des fremdenpolizeilichen Referates der Bundespolizeidirektion Salzburg mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die mongolische Sprache durchgeführt wurde, gab er an, am 12.12.1977 in Selenge, Mongolei, geboren zu sein. Er habe in Österreich keine Angehörigen, er verfüge über keine Mittel zum Unterhalt und habe keine Reisedokumente. Er gab weiters an, von der Mongolei über Russland, Tschechien nach Österreich eingereist zu sein. Nach der Einreise am 24.11.2005 in die BRD sei er von deutschen Polizeibeamten kontrolliert worden und am 28.11.2005 nach Österreich rücküberstellt worden. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder ca. Mitte November 2005 die Mongolei verlassen und sei bis nach Moskau gefahren, wo sie die Pässe verloren hätten. Mit dem Zug sei er weiter nach Prag gefahren. Er habe dem Zugbegleiter ? 100,00 bezahlt, dass er nach Tschechien einreisen habe können und sei dann am 22.11.2005 über die "Grüne Grenze" illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 23.11.2005 habe er in Traiskirchen einen Asylantrag unter seinem Namen Tu. oder T. einen Asylantrag gestellt. Im Lager habe er eine Mongolin kennen gelernt, die zu ihnen gesagt hätte, sie bringe sie zu einer anderen Asylstelle, dort sei es einfacher, erste Asylkarten zu bekommen. Sie alle hätten zusammen insgesamt ? 80,-- bezahlt. Ihr Name sei "Boloro" und sie sei ca. 30 Jahre alt, habe eine sehr dunkle Hautfarbe und sei sehr groß für eine Mongolin. Er schätze sie auf 1,75 m groß. Er sei dann mit der Bahn zuerst nach Wien und dann Richtung Salzburg gefahren und sei nach der Einreise am 24.11.2005 in die BRD von deutschen Polizeibeamten kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei. Er sei am 28.11.2005 nach Österreich rücküberstellt worden.

 

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen illegaler Einreise im Verwaltungsstrafverfahren bestraft werde und er bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Urkundenfälschung bzw. Gebrauchs fremder Ausweise zur Anzeige gebracht werde.

 

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 6.12.2005 zu seinen Fluchtgründen befragt und hat er dazu angegeben, er sei Sicherheitsbediensteter bei einer Importfirma gewesen und habe dort von 2004 bis 2005 gearbeitet. Eine große Menge von Ware sei dort gestohlen worden und man habe geglaubt, dass er das gewesen sei. Man habe ihm unterschoben, dass er an einem organisierten Verbrechen teilgenommen habe. Es wurde gegen ihn Anzeige erstattet und habe sein Verwandter To. eine Aussage gegen ihn gemacht. Da er keine Beweise gehabt habe, habe er sich nicht verteidigen können und sei sofort entlassen worden und habe auch zehn Tage in Untersuchungshaft verbracht. Die Polizei habe keine Beweise für seine Schuld und so hätten sie ihn aus der Untersuchungshaft entlassen müssen. Die Polizei und die Firma hätten dann ein Schuldgeständnis aus ihm herauspressen wollen. Die Polizei schicke in so einer Situation dann unbekannte Leute, die einen dann foltern und schlagen, damit man gestehe.

 

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Info-Request an den Staat Tschechien gestellt werde um abzuklären, ob Tschechien für seinen Asylantrag zuständig sei.

 

Am 22.12.2005 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass am 12.12.2005 ein Info-Request an Tschechien gestellt worden sei und wurde ihm diesbezüglich die weitere Vorgangsweise mitgeteilt.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion hat der Beschwerdeführer angegeben, keinen Antrag nach § 75 Fremdengesetz (nunmehr: § 51 Fremdenpolizeigesetz) zu stellen, da er nicht bedroht werde.

 

Am 31.12.2006 ist das Antwortschreiben von Tschechien eingelangt mit dem Hinweis, dass Visa-Daten vorhanden sind.

 

Am 2.2.2006 wurde das Konsultationsverfahren mit Tschechien gemäß dem Dublin II Abkommen eingeleitet.

 

Am 2.2.2006 wurde ein Kontaktverfahren mit Tschechien (Dublin Konsultationsverfahren gemäß § 5 Asylgesetz 1997) unter Setzung einer einmonatigen Frist eingeleitet. Eine Antwort liegt noch nicht vor.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat ein Beschwerdeführer das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten

wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 2 FPG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und

2. die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die

Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Nach § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgesetz aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs 5 FPG gilt, wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig scheint, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

Gemäß § 61 Z 4 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtsmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

 

Gemäß § 125 Abs 2 FPG gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab 1.Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Nach § 80 Abs 2 darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß Abs 4 gilt, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf, weil

1. die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, oder

2. die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, oder

3. er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, dass die Schubhaft wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden kann, es sei denn die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen.

 

In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

 

Gemäß § 75 Abs 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 21 Abs 1 AsylG findet auf Asylwerber - soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie

1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;

2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines

von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.

 

Gemäß § 19 Abs 1 AsylG sind Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

 

Gemäß § 19 Abs 2 AsylG haben Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

 

Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrages sind unmittelbar die VO (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO) sowie die hiezu ergangene Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission vom 2.9.2003 Nr. 1560/2003 heranzuziehen.

 

Gemäß Art. 17 Abs 1 der VO (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO),  kann ein Mitgliedsstaat, der einen anderen Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig hält, diesen sobald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages im Sinne von Artikel 4 Abs 2 ersuchen, den Asylwerber aufzunehmen.

Ein solches Ersuchen wurde diesbezüglich vom dafür zuständigen Dublin Referat am 2.2.2006 bei den tschechischen Behörden unter Setzung einer vierwöchigen Frist gestellt.

Gemäß Art 18 Abs 1 nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

Beruft sich der ersuchende Staat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art 17 Abs 2, so so unternimmt der ersuchte Mitgliedsstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten?( Art. 17 Abs 6).

Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Daher kann erst ab dem Zeitpunkt der Zuständigkeitserklärung bzw. des Verstreichens der Einmonatsfrist (Abs6) bzw. Zweimonatsfrist (Abs 7)ein Titel (§ 5 Abs 1 Asylgesetz ? Bescheid) für eine Abschiebung in den ersuchten Staat geschaffen werden. Für den Fall, dass der ersuchte Staat eine Rücknahme ablehnt, sieht das Dubliner Übereinkommen keinerlei Sanktionen vor. Die Rücknahme kann vom ersuchenden Staat auch dann nicht erzwungen werden, wenn einer der in Art. 4 bis 8 des Übereinkommens genannten Zuständigkeitsgründe beim ersuchten Staat tatsächlich vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist die Vier-Wochenfrist noch nicht abgelaufen.

 

Am 28.11.2005 wurde der Beschwerdeführer in das Polizeigefangenenhaus Salzburg überstellt.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer illegal von Tschechien nach Österreich eingereist ist und versucht hat, wieder nach Deutschland auszureisen und dann von Beamten der deutschen Schengenfahndung aufgegriffen wurde. Das Info-Request mit Tschechien hat ergeben, dass er über ein tschechisches Visum verfügt. Persönliche oder berufliche Beziehungen bzw. eine soziale Integration in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ausreichend Barmittel, um selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer ? in Freiheit verbleibend ? im Verborgenen aufhalten und dem behördlichen Zugriff entziehen würde. Der Beschwerdeführer hat die Behörden zunächst über seine Identität getäuscht, indem er zunächst einen anderen Namen angegeben hat.

 

Die Schubhaft wurde verhängt, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. um die Abschiebung zu sichern. Es ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der vorangeführte Sicherungszweck auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte, da der Beschwerdeführer über keine Wohnung bzw. familiäre Kontakte in Österreich verfügt, es fehlt an der Integration in Österreich (vgl. VwGH vom 17.5.2002, Zahl 99/02/0229).

 

Die belangte Behörde hat dem Ergebnis zu Recht unterstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Vorbereitung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. um die Abschiebung zu sichern, dem behördlichen Zugriff entziehen würde. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 28.11.2005 und seine Anhaltung in Schubhaft war daher zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten.

 

Zum Beschwerdevorbringen, es liege kein konkretes Aufnahmeansuchen im Sinne von Art 17 Abs 1 der Verordnung Dublin II, vor, im Übrigen gäbe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Dublin Vertragsstaates Tschechien zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages. Das so genannte Info-Request-Verfahren sei zu Unrecht durchgeführt worden und sei im Übrigen die 20-Tages-Frist des § 24a Abs 8 Asylgesetz 1997 abgelaufen und eine Unterbrechung dieser Frist durch Konsultationen mit dem Vertragsstaat Tschechien nicht erfolgt, ist Folgendes festzustellen:

 

Gemäß § 24a Abs 8 Asylgesetz 2003 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages entscheidet, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 geführt; Abs 4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß der §§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Abs 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.

 

Die hier anzuwendenden wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II Abkommen) lautet wie folgt:

 

Art 1:

Diese Verordnung legt die Kriterien im Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Überprüfung eines von einem Drittstaat angehörigen, in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen. ?..

 

 

Abs 2:

Besitzt der Asylwerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedsstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedsstaates erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

?..

 

Im gegenständlichen Fall wurde zunächst am 12.12.2005 ein Info-Request an Tschechien gestellt, welches am 31.12.2005 dahingehend beantwortet wurde, dass Visadaten betreffend den Beschwerdeführer vorhanden seien. Am 2.2.2006 wurde daraufhin das Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet.

Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass mit der Stellung des Informationsansuchens an Tschechien am 12.12.2005 die 20-Tagefrist des § 24a Abs 8 Asylgesetz gewahrt wurde.

 

Im vorliegenden Fall war absehbar, dass auf Grund der Vernehmung des Beschuldigten das Verfahren in Tschechien durchgeführt werden wird. Bereits unmittelbar nach der Verhängung der Schubhaft wurde seitens der belangten Behörde das Info-Request-Verfahren mit Tschechien eingeleitet. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon die Rede, dass etwa alle Vertragstaaten angefragt wurden, sondern wurde auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers zielgerichtet Kontakt mit Tschechien aufgenommen.

 

 

Die Schubhaft dient neben der Sicherung des fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahrens auch der Sicherung des Ausweisungsverfahrens der Asylbehörde. Nachdem Tschechien gemäß Art 9 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 mitgeteilt hat, dass der Asylwerber ein gültiges tschechisches Visum hat, ist von einer Zuständigkeit Tschechiens zur Durchführung des Asylverfahrens auszugehen.

 

Abschließend wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen waren.

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war ebenfalls abzuweisen, da gemäß § 79a AVG nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht.

 

Da sich der wesentliche Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Akt in Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen ergibt, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 FPG entbehrlich.

Schlagworte
Schubhaft, Dublin II Abkommen, Wahrung der 20-Tagesfrist gemäß § 24a Abs 8 Asylgesetz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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