Wird an der Dieselzapfstelle der Tankstelle des Beschuldigten ein höherer
Dieselpreis (S 9,47 je Liter) verrechnet als auf dem Plakatständer (S 9,17 je Liter)
ausgezeichnet war - Letzteres galt nur für Personen mit Firmentankkarte sowie für
ARBÖ- ÖAMTC- oder Gewerkschaftsmitglieder - so ist der Beschuldigte als
handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies
umso mehr, als im Bereich der Zapfsäule für motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei entsprechend reduzierter Geschwindigkeit der reguläre Preis nicht
lesbar bzw. nicht sichtbar angeschrieben war.