RS UVS Wien 1998/04/14 04/G/21/157/98

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Veröffentlicht am 14.04.1998
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Rechtssatz

§ 10 Abs 1 PrAG beinhaltet zwei Tatbestände: Einerseits sind die Preise für Sachgüter unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (erster Satz), andererseits ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung auszuzeichnen (zweiter Satz).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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