§ 10 Abs 1 PrAG beinhaltet zwei Tatbestände: Einerseits sind die Preise für Sachgüter unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (erster Satz), andererseits ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung auszuzeichnen (zweiter Satz).