TE UVS Wien 1998/04/14 04/G/21/157/98

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Veröffentlicht am 14.04.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Werner A, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13.2.1998, Zl MBA 16 - S 10699/97, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 2 und § 10 Preisauszeichnungsgesetz - PrAG, BGBl Nr 146/1992 idgF entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13.2.1998, Zl MBA 16 - S 10699/97, hat folgenden Spruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG - berechtigt zur Ausübung des Gemischtwarenhandels im Standort Wien, J-Gasse - zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Unternehmer ihre Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt hat, und zwar insoferne nicht als am 14.8.1997 um 11.50 Uhr im Standort der weiteren Betriebsstätte im Verkaufsraum in Wien, W-zeile, der Preis für das sichtbar ausgestellte Sachgut (hier: auf einem Ständer wurden in Tassen Brombeeren an die Kunden feilgehalten und pro Tasse der Preis mit S 19.90 angekündigt) in der Form ausgewiesen war, als die Preisangabe "Tasse" zu S 19,90 vorhanden war, und sich das Gewicht von 3 nachgewogenen "Tassen" auf 135 g, 170 g und 200 g belief, obwohl der Unternehmer verpflichtet gewesen wäre, bei vorverpackten oder vorportionierten Sachgütern den Preis der Packung (hier: Auszeichnung pro einzelner vorportionierter Tasse mit unterschiedlichem Gewicht) auszuzeichnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Ziffer 2 und § 10 Preisauszeichnungsgesetz - PrAG, BGBl Nr 146/1992 idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 4.000,--, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,

gemäß § 15 Abs 1 und Abs 2 dieses Gesetzes.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in

der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 4.400,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten wird. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.

Der Berufung ist aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Gemäß § 2 Abs 1 Ziffer 1 Preisauszeichnungsgesetz, BGBl Nr 146/1992 - PrAG, haben Unternehmer die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese 1) sichtbar ausgestellt sind oder 2) in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.

Gemäß § 10 Abs 1 PrAG sind die Preise für Sachgüter unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichen. Bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.

§ 10 Abs 1 PrAG beinhaltet somit zwei Tatbestände: Einerseits sind die Preise für Sachgüter unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (erster Satz), andererseits ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung auszuzeichnen (zweiter Satz). Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, daß er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 10 PrAG begangen hat, indem er den Preis der Packung eines vorportionierten Sachgutes (nämlich der Brombeertassen) nicht ausgezeichnet hat (Tatbestand zweiter Satz).

Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu: Aus der Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 1. Bezirk, vom 27.8.1997, MAA 1 - M 147/97, ergibt sich, daß auf einem SB-Ständer Brombeeren jeweils in Tassen zum Verkauf bereitgehalten wurden. Die Preisangabe lautete "Eine Tasse 19.90". Aus dieser Preisangabe ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Preis des vorportionierten Sachgutes, nämlich der Brombeeren, eindeutig pro Packung (also pro Tasse) ausgezeichnet wurde.

Allerdings entspricht die bloße Angabe des Preises pro Tasse Brombeeren ohne Nennung des Gewichtes der Brombeeren in der Tasse nicht der handelsüblichen Verkaufseinheit, da als handelsübliche Verkaufseinheit bei Obst das Gewicht (zB bei Äpfeln, Birnen, Orangen, Erdbeeren, Brombeeren) oder das Stück (zB bei Kiwis, Khakis, Honigmelonen, Zitronen) gilt, und da die Tassen 200 g, 250 g, 400 g, 500 g etc Brombeeren enthalten können. Die Abwaage von drei Tassen anläßlich der Kontrolle ergab ein Gewicht von 135 g, 170 g und 200 g Inhalt. Die Angabe "Tasse" stellt weder eine Gewichts- noch eine Mengenangabe dar und existiert keine Normierung der "Tasse" dahingehend, daß zweifelsfrei erkennbar wäre, wieviel (Kilo) Gramm in ihr enthalten sind.

Der Preisauszeichnung der Brombeeren mangelte es daher nicht an der Angabe des Preises der Packung, sondern an der Angabe des Gewichtes der Brombeeren, was im übrigen durchaus zutreffend in der Anzeige der Marktamtsabteilung für den 1. Bezirk vom 27.8.1997 festgehalten wird. Diese mangelhafte Preisauszeichnung stellt jedoch - wie bereits oben ausgeführt einen Verstoß gegen den ersten Tatbestand des § 10 Abs 1 PrAG dar und würde eine Abänderung im Spruch ein Auswechseln der Tat bedeuten, welche jedoch der Berufungsbehörde verwehrt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der Berufung stattgegeben wurde, erübrigte sich die Abhaltung der vom Berufungswerber beantragten mündlichen Verhandlung, zumal die Erstbehörde im Falle einer mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme an dieser verzichtete.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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