RS UVS Wien 1998/04/14 04/G/21/157/98

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Veröffentlicht am 14.04.1998
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Rechtssatz

Die bloße Angabe des Preises pro Tasse (hier: Brombeeren) ohne Nennung des Gewichtes der Früchte in der Tasse entspricht nicht der handelsüblichen Verkaufseinheit, da als handelsübliche Verkaufseinheit bei Obst das Gewicht (zB bei Äpfeln, Birnen, Orangen, Erdbeeren) oder das Stück (zB bei Kiwis, Khakis, Melonen, Zitronen) gilt, und  keine Normierung der "Tasse" dahingehend existiert, daß zweifelsfrei erkennbar wäre, wieviel (Kilo) Gramm in ihr enthalten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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