TE UVS Wien 2013/01/21 04/G/20/264/2013

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Veröffentlicht am 21.01.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Schopf über die Berufung des Vereines "E.", Wien, W.-Gürtel, gegen das an Herrn Wilhem H. gerichtete Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

18. Bezirk, vom 07.12.2012, Zl. MBA 18 - S 48384/12 wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 15 ABs. 1 iVm § 6 Abs. 2 Preisauszeichnungsgesetz - PrAG, BGBl. Nr. 146/1992 und iVm § 9 VStG idjgF entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß § 65 VStG ist kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Wilhelm H. zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als Obmann-Stellvertreter des Vereines E., Dart, Tarock, Billard Freizeitverein, mit der Zustellanschrift Wien, W.-Gürtel, welcher unbefugt das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar im Standort Wien, W.-Gürtel betreibe, zu verantworten, dass die Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt worden sei, indem am 12.10.2012 um 23:55 Uhr im obzitierten Gastgewerbebetrieb keine Preisverzeichnisse für angebotene, näher bezeichnete Getränke im Gastraum an für Gäste leicht sichtbarer Stelle angebracht gewesen seien. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung des Vereines E., Dart, Tarock, Billard Freizeitverein für Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung der Haftungsbeteiligten, mit welcher das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt und beantragt wurde, das Straferkenntnis auszuheben.

Gemäß § 6 Abs. 1 PrAG haben Gastgewerbetreibende Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.

Gemäß § 6 Abs. 2 PrAG gilt Abs. 1 für kleinere Betriebe nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.

Gemäß § 15 Abs. 1 PrAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis EUR 1.450,-- zu bestrafen, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Die Handlungspflichten des § 6 PrAG treffen nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur den Gastgewerbetreibenden.

Gemäß § 38 Abs. 2 GewO ist als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen

Nach VwGH vom 06.10.2009, 2009/04/0213 ist daher als Gewerbetreibender nach § 38 Abs. 2 nur eine Person zu verstehen, die als Gewerbeinhaber ein Gewerbe auf Grund einer Gewerbeberechtigung (§ 38 Abs. 1 GewO 1994) oder als Fortbetriebsberechtigter auf Grund eines zusätzlich zur Gewerbeberechtigung bestehenden Fortbetriebsrechtes ausübt.

Da der Freizeitverein "E." Darts Tarock Billard im vorliegenden Fall über keine Gewerbeberechtigung verfügt und auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Fortbetriebsrecht bestehen, liegen auch nicht die Handlungspflichten des § 6 PrAG vor. Eine diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist sohin nicht gegeben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle.

Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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