Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Berufung des Herrn Andreas G vom 9.6.1994 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 18.5.1994, Zahl MBA 21-S 78/93, wegen Übertretung des § 15 Abs 1 des Preisauszeichnungsgesetzes - PrAG, BGBl Nr 146/92 iVm § 4 Abs 2 leg cit, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.9.1994 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:
"Sie Herr Andreas G haben als Inhaber des Gewerbes "Chemischputzer" mit dem Standort Wien, F-Straße es insoferne unterlassen, die Preise für Leistungen durch das deutlich sichtbare Anbringen von Verzeichnissen unter Angabe der Art des Umfanges der Leistung im Geschäftslokal auszuzeichnen, als hinsichtlich der Leistung Kiloreinigung am 24.11.1992 um 10.55 Uhr in der Auslage straßenfrontseitig die Aufschrift "Kiloputz ab S 140,--" angebracht war."
Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind S 400,--, auferlegt.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 18.5.1994
schuldig, als Inhaber der Gewerbe "Chemischputzer" und "Wäscherei" mit dem Standort Wien, F-Straße insoferne unterlassen zu haben, die Preise für Leistungen durch das deutlich sichtbare Anbringen von Verzeichnissen unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung im Geschäftslokal auszuzeichnen, als am 24.11.1992 um 10.55 Uhr im Standort Wien, F-Straße in der Auslage straßenfrontseitig nur die Aufschrift "Kiloputz ab S 140,--" angebracht gewesen sei und erst über Befragen festgestellt habe werden können, daß sich die Preisangabe "ab S 140,--" auf die Mindestmenge (Füllung einer Trommel
einer Maschine) bei "Kiloputz", nämlich auf "4 kg" und jedes weitere Kilogramm S 35,-- koste, beziehe. Dadurch habe er § 15 Abs 1 PrAG iVm
§ 4 Abs 2 PrAG verletzt, weswegen eine Geldstrafe von S 2.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) gemäß § 15 Abs 1 PrAG verhängt wurde.
Das Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige des Marktamtkontrollorganes R. Danach habe dieses anläßlich seiner Überprüfung des Chemischputzer- und Wäschereibetriebes in Wien, F-Straße am 24.11.1992 um 10.55 Uhr wahrgenommen, daß an einer Stecktafel in der Auslage straßenfrontseitig nur die Aufschrift "Kiloputz ab S 140,-- angebracht gewesen sei. Erst über Befragen der Büglerin Manuela M sei er davon in Kenntnis gesetzt worden, daß sich die Preisangabe "ab S 140,--" auf die Mindestwaschmenge (eine Waschmaschine) bei "Kilowäsche", nämlich auf "4 kg" beziehe und jedes
weitere Kilogramm S 35,--, koste, was ebenfalls nicht ausgezeichnet gewesen sei.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.6.1993 ergänzt der Meldungsleger, daß der Preis für 1 kg nicht ersichtlich, das heißt nicht ausgezeichnet gewesen sei. Die Preisauszeichnung "Kiloputz ab S 140,--" habe außerdem nicht erkennen lassen, auf welche Menge sich dieser Preis tatsächlich beziehe. Erst nach Befragen der anwesenden Büglerin habe der Preis für ein Gewicht von 4 kg eruiert werden können.
In seinem Einspruch vom 28.5.1993 bemängelt der Beschuldigte "das mangelnde Fachwissen des Beamten, der alles vermischt habe. Hier wird
einmal von 4 Kiloputz dann von Kilowäsche und letztlich von einer Mindestwaschmenge und Waschmaschine die Rede, das sind lauter verschiedene Sachen. Sowohl bei einer Waschmaschine als auch beim Kiloputz wird pro Maschine verrechnet. Sind bei der Waschmaschine mehr als 4 kg wird eine zweite Maschine gemacht auch deshalb, weil nach Farbe und Temperatur sortiert wird. Auch beim Kiloputz werden in
diesem Fall aus demselben Grund 2 Maschinen gereinigt bzw 3 usw. Reinigung nach Kilo gab es nicht, ein abwägen von 8 kg wäre auf Grund
des Volumens auf dieser Waage sowieso nicht möglich. Den Richtwert pro Kilo 35,-- gibt es deshalb, weil auf Grund von öfteren Wechsel der Maschinen schon mehrmals der Trommelinhalt der Maschine sich verändert hat. Aus diesem Grund wurde früher zB für 5 kg Fassungsverögen S 175,-- verlangt, nun für 4 kg S 140,--. Allerdings wurde immer nach Maschine verkauft, ein Abwägen oder Kiloaufzahlen entfällt. Die S 35,-- gelten also nur als Richtwert zur Kalkulation und stehen nur auf einer Preisliste im Geschäft (nicht in der Auslage)."
Anläßlich seiner Einvernahme am 5.10.1993 wiederholt der Beschuldigte
dieses Vorbringen bzw bringt ergänzend vor:
"Am 24.11.1992 um 10.55 Uhr war ich nur kurz von meinem Geschäft in Wien, F-Straße abwesend. Während der Kontrolle des Marktamtsbeamtes war nur meine Büglerin Frau Manuela M anwesend. Diese hat ein Nervenleiden und hat ganz falsche Auskünfte gegeben..... In der Anzeige sei Kilowäsche und Kiloputz vermengt worden unter der sogenannten "Kilowäsche" ist das Waschen der Wäsche im Münzautomaten zu verstehen, die Wäsche werde nicht abgewogen.
In der Berufungsverhandlung führt der Berufungswerber ergänzend aus:
"Ich habe in der Auslage eine Preisliste mit den wichtigsten Leistungen angebracht, diese ist von der Straßenseite her zu sehen. Ich kann heute nicht mehr genau angeben, welche konkrete Leistungen damals in dieser Preisliste enthalten waren. Ich bin mir ziemlich sicher, daß sowohl betreffend die Kiloreinigung als auch die Kilowäsche darin enthalten waren. Im Geschäftslokal liegt auf der Budel eine detaillierte Preisliste, diese wurde dem Kontrollorgan gezeigt, das sich allerdings nicht als solches auswies, sondern als "Kunde" sich über die Preise informierte, das sagte mir die Büglerin,
die nach der Amtshandlung, die illegal war, sehr aufgeregt war und zitterte. Ich erkundigte mich bei dem Vorgesetzten des Kontrollorganes und dieser bestätigte mir, daß sich dieser ausweisen hätte müssen.
In der Auslage sind deswegen nur die wichtigsten Leistungen angeführt, weil eine detaillierte Preisliste zu umfangreich wäre. Ich möchte betonen, daß betreffend Kilowäsche sicher mehrere Preise angeführt waren und zwar abhängig dafür ob diese mit Kundenbedienung oder ohne, mit oder ohne Weichspüler erfolgt. Es gibt hier insgesamt 8 verschiedene Angebote.
Ich führe nur mehr sehr selten Kiloreinigung durch. Es wird nur trommelweise angeboten. Die Verrechnungseinheit umfaßt 4 kg, daraus ergibt sich der Preis von S 140,--.
Unter Kiloreinigung ist meines Erachtens nur eine große Menge unsortierter Kleidung zu verstehen. Es wird nicht sortiert, Flecken behandelt und gebügelt. Es wird hier keine Gewähr geleistet, sollten Verfärbungen eintreten.
Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob ich damals die Leistung "Kiloputz" mit "ab S 140,--" ausgezeichnet hatte, ich habe sehr häufig die angebotenen Leistungen anders ersichtlich gemacht. Es ist eine Stecktafel, wo Veränderungen sehr leicht durchzuführen sind."
Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger konnte sich in der Berufungsverhandlung nur mehr vage an die gegenständliche Amtshandlung, die auf Grund der monatlichen schwerpunktmäßigen Preiskontrolle durch das Marktamt vorgenommen wurde, erinnern: "In der Auslage fiel die Aufschrift "Kiloputz ab S 140,--" ins Auge, weil
sie sehr groß war, sie war ein richtiger Blickfang für die Passanten.
Andere Leistungen waren im Geschäft ausgezeichnet. Soweit ich mich erinnern kann, war die Leistung "Kiloputz" nur draußen ersichtlich gemacht, nicht auch im Geschäft.
Ich fragte dann im Geschäft Frau M was das "ab" bedeuten sollte, sie gab mir dann die Auskunft, daß dies der Preis für eine Waschmaschine (Inhalt 4 kg) sei.
Auf Vorhalt, daß in der Anzeige in diesem Zusammenhang auch "Kilowäsche" angeführt ist, gebe ich an, daß dies die Auskunft der Frau M war, sie hat offensichtlich keine Differenzierung im Preis zwischen Wäsche und Putzen gemacht.
Alle anderen Preisauszeichnungen habe ich in Ordnung befunden... Solange ich im Geschäft war, war überhaupt keine Kundschaft dort. Ich habe mich als Kontrollorgan ausgewiesen und zwar als ich nach vorne zur Budel ging und Frau M von hinten nach vor kam, wies ich mich mit meiner Dienstmarke in der linken Hand aus. Das mache ich immer so."
Die während der Betriebsprüfung anwesend gewesene Manuela M gibt vor dem erkennenden Senat zeugenschaftlich an:
"Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle noch erinnern. Der Beamte kam wie ein Kunde und wollte Auskunft über den "Kiloputz". Erst dann zeigte er die Dienstmarke und wollte die Waage sehen. Da ich nur Aushilfe für die Kundenbetreuung bin - ansonst arbeite ich
als Büglerin - weiß ich die Preise nicht auswendig. Deshalb mußte ich
in der Preisliste, die auf der Budel liegt nachsehen. Ich las dem Kontrollorgan betreffend den "Kiloputz" die Angaben vor. Die Preisliste liegt schon für die Kunden sichtbar, aber es ist üblich, daß die Angestellte die Preise vorliest.
Wir haben sehr selten "Kiloputz", den ich immer auf der Waage abgewogen habe. Mir haben nach dieser Kontrolle durch den Marktamtsbeamten mein Chef und meine Kollegin gesagt, daß das von mir
falsch war, weil diese Reinigung nur nach Trommel geht..... Da es ganz selten ist, daß ich Kunden bediene, wußte ich nicht, was der "Kiloputz" kostet und daß die Verrechnungseinheit 4 kg beträgt. Ich bin nahezu 5 Jahre im Betrieb des BW beschäftigt, aber "Kiloputz" kommt sehr selten vor."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien folgt der Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers, wonach lediglich auf der in der Auslage befindlichen Stecktafel die Leistung "Kiloputz" mit dem Preis "ab S 140,--" in der kontrollierten Betriebsanlage zur Tatzeit ersichtlich gemacht war. Der Zeuge legte anläßlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Senat, bei der er einen insgesamt guten Eindruck hinterließ, sehr glaubwürdig und schlüssig dar, weswegen er betreffend die Leistung "Kiloputz" Nachfrage hielt, daß im Geschäft diese Leistung nicht zusätzlich ausgezeichnet war und daß
ihm Frau M bekanntgab, daß sich dieser Preis auf eine (Wasch)Maschine
mit dem Inhalt von 4 kg bezog. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugin tatsächlich von einer Waschmaschine sprach, oder dies der Zeuge lediglich als solche auffaßte.
Hingegen konnte der Verantwortung des Berufungswerbers und der Zeugin
nicht gefolgt werden: Während der Berufungswerber bestrebt war, die Amtshandlung als unkorrekt durchgeführt und die Zeugin als in dieser Situation überfordert und gesundheitlich angeschlagen darzustellen, erwies sich die Zeugin anläßlich ihrer Einvernahme als schlagfertig und resolut. Auch wenn ihr zugute zu halten ist, daß sie als Büglerin
nur aushilfsweise in der Kundenbetreuung arbeitet, erscheint es dem erkennenden Senat insbesonders unter dem Aspekt, daß sie zur Tatzeit bereits mehr als 3 Jahre in diesem Betrieb beschäftigt war, unglaubwürdig, daß sie dem Zeugen die Leistung Kiloreinigung aus der Preisliste vorlesen mußte. Im übrigen steht diese Version im klaren Widerspruch zu den Angaben des Zeugen.
Angaben der Zeugin zur beanstandeten Waage, wie
"wir verwenden sie nur zum Nachwägen von Wäsche, die die Kunden gebracht haben. Damit meine ich, wenn wir glauben, daß die Wäsche mehr oder weniger wiegt, als der Kunde angegeben hat, wägen wir nach,
sagen ihm das und raten ihm, die Wäsche zu Hause noch einmal nachzuwägen",
die jeglicher Lebenserfahrung und Logik widersprechen, ließen die übrigen Angaben der Zeugin insgesamt noch unglaubwürdiger erscheinen.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 4 Abs 2 PrAG sind die Preise anderer als im Abs 1 genannter Sachgüte (dieser Absatz bezieht sich auf sichtbar ausgestellte Sachgüter) und von Leistungen durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Die Kiloreinigung (Kiloputz) ist eine im Rahmen der Chemischputzerarbeiten erbrachte Leistung. Darunter ist die maschinelle Reinigung ohne jede Vor- und Nachbehandlung zu verstehen.
Von einer den Anfordernissen der PrAG ensprechenden Preisauszeichnung
kann wohl bei Leistungen im Rahmen der Chemischputzerarbeiten nur dann gesprochen werden, wenn die Preisangabe sowohl die Menge des Reinigungsgutes als auch den konkreten Preis dafür enthält. Davon kann bei der vorliegenden Auszeichnung keine Rede sein. Im übrigen geht schon allein auf Grund der Angaben des Berufungswerbers und der Zeugin hervor, daß der Verpflichtung des § 4 Abs 2 PrAG nicht entsprochen wurde, da beide lediglich behaupteten, die Preisliste sei auf der "Budel" gelegen, nicht jedoch angaben, daß
es im Geschäftslokal deutlich sichtbar angebracht gewesen sei. Da es sich hier um Leistungen und nicht um Sachgüter handelte, ist das Argument, daß die umfangreiche Preisliste aufgelegen sei, nicht ausreichend.
Abschließend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, daß selbst wenn man der Zeugin Glauben schenkte, daß verdeckt ermittelt worden sei", dies kein Beweisverwertungsverbot darstellte.
Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung war aus den oben
angeführten Erwägungen als erwiesen anzusehen, weswegen der Schuldspruch mit der Abänderung, die der Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen war.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen
hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von
Geldstrafen zu berücksichtigen.
Eine Herabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Wahrnehmung der Preise angebotener Leistungen, sowie der Möglichkeit des Preisvergleiches. Der Unrechtsgehalt der Tat stellt sich somit als nicht geringfügig dar.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Auf seine Vermögenslosigkeit, die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurde Bedacht genommen.
Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und auf den bis S 20.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, die ein Zehntel der Höchststrafe beträgt, durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch, wurden doch besondere Milderungsgründe nicht bekannt.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG. Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.