Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers am 3.7.2002 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 9.5.2001 war über Herrn H F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-E GmbH. mit dem Sitz in K auf Rechtsgrundlage... mehr lesen...
Rechtssatz: Scheidet der Geschäftsführer oder Pächter aus, darf das Gewerbe ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters gemäß § 9 Abs 2 GewO längstens während sechs Monate weiter ausgeübt werden. Eine weitere Ausübung des Gewerbes ist (bei Bestreitung) nicht schon dadurch erwiesen, dass die Gewerbeberechtigung nicht zurückgelegt wird. Da der Berufungswerber und handelsrechtliche Geschäftsführer dem UVS durch die Vorlage von Bilanzen glaubhaft gemacht hatte, dass die Gesellsc... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, 3-****-00 wurde über den Beschuldigten M***** B******** wegen einer Übertretung nach § 367 Z 2 iVm § 9 Abs 2 GewO gemäß § 367 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von S 6 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafsumme auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt,... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Gewerbeberechtigte von seinem Recht, das Gewerbe auszuüben nicht Gebrauch macht, treffen ihn naturgemäß auch die weitergehenden Ausübungsvorschriften nicht (hier: Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters). mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers am 23.10.2000 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Herr F J hat am 14.08.1997 am Standort G-Straße, F, das Gastgewerbe in der Betriebsart "Kaffeehaus" mit den Berechtigungen des § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 angemeldet, da er selbst den Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 367 Z 5 GewO (Heranziehung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Gewerbeausübung, der nicht mehr den in § 39 Abs 2 GewO festgelegten Voraussetzungen entspricht) wird nicht mehr begangen, sobald dieser Geschäftsführer im Sinne des 39 Abs 4 erster Satz GewO (durch Kündigung) ausgeschieden ist, indem er nach der Kündigung im Unternehmen keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet. Daher hätte dem Inhaber des Gastgewerbes eine Übertretung nach 367 Z 1 GewO z... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.06.1999, Zl MBA 1/8 - S 1134/99, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in Wien, S-gasse das Gewerbe: Gastgewerbe in der Betriebsart einer Fremdenpension nach dem Ausscheiden des letzten gewerblichen Geschäftsführers von 31.08.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist es im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich, das Ausscheiden des vormaligen Geschäftsführers mit einem näher angeführten Datum zu umschreiben, um in eindeutiger Weise klar zu stellen, dass die Sechsmonatsfrist, deren Beginn mit dem Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers anzunehmen ist, im Tatzeitraum bereits tatsächlich abgelaufen ist. mehr lesen...
Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn Ernst F, mit 31.5.1997, trotz Verkürzung der Frist zur Bestellung eines Geschäftsführers auf unverzüglich mit Bescheid vom 23.6.1997, Zahl MBA 12 - G/G/5667/97, rechtskräftig am 1.7.1997, in der Zei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer auf "unverzüglich" verkürzten Frist ist davon auszugehen, daß die Behörde damit eine solche Frist festgesetzt hat, die es der Partei tatsächlich ermöglicht, bei ernsthaftem Betreiben die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters im Sinne des § 9 Abs 2 GewO 1994 (also einschließlich der Genehmigung durch die zuständige Gewerbebehörde) zu erwirken. Nach den Erfahrungen in der Verwaltungspraxis ist aber hiefür ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu berüc... mehr lesen...