RS UVS Niederösterreich 2002/05/03 Senat-ME-01-0046

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Veröffentlicht am 03.05.2002
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Rechtssatz

Wenn der Gewerbeberechtigte von seinem Recht, das Gewerbe auszuüben nicht Gebrauch macht, treffen ihn naturgemäß auch die weitergehenden Ausübungsvorschriften nicht (hier: Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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