Scheidet der Geschäftsführer oder Pächter aus, darf das Gewerbe ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters gemäß § 9 Abs 2 GewO längstens während sechs Monate weiter ausgeübt werden. Eine weitere Ausübung des Gewerbes ist (bei Bestreitung) nicht schon dadurch erwiesen, dass die Gewerbeberechtigung nicht zurückgelegt wird. Da der Berufungswerber und handelsrechtliche Geschäftsführer dem UVS durch die Vorlage von Bilanzen glaubhaft gemacht hatte, dass die Gesellschaft sechs Monate nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers keine gewerblichen Tätigkeiten mehr ausgeübt hatte (so war es nach den Bilanzen jahrelang zu keinen Erträgen des Unternehmens gekommen), war festzustellen, dass die Übertretung des § 9 Abs 2 GewO trotz unterbliebener Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht begangen wurde.