Die Übertretung nach § 367 Z 5 GewO (Heranziehung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Gewerbeausübung, der nicht mehr den in § 39 Abs 2 GewO festgelegten Voraussetzungen entspricht) wird nicht mehr begangen, sobald dieser Geschäftsführer im Sinne des 39 Abs 4 erster Satz GewO (durch Kündigung) ausgeschieden ist, indem er nach der Kündigung im Unternehmen keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet. Daher hätte dem Inhaber des Gastgewerbes eine Übertretung nach 367 Z 1 GewO zur Last gelegt werden müssen, wonach er trotz der bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (kein eigener Befähigungsnachweis, keine diesbezügliche Nachsicht) ein Anmeldungsgewerbe ausübte, ohne der Behörde eine Anzeige nach § 39 Abs 4 GewO über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen eines Monates nach dem Ausscheiden der gekündigten Geschäftsführerin erstattet zu haben (§§ 9 Abs 2 und 16 Abs 1 GewO).