Norm
GewO 1859 §82 litf Fall1Rechtssatz
Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. Hier: Der Arbeitnehmer war gehörlos, konnte jedoch von den Lippen ablesen. Er verließ den Arbeitsplatz vorzeitig, obwohl sein Vorgesetzter ihm dies unter Hinweis auf eine Terminarbeit ausdrücklich untersagte. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065302Dokumentnummer
JJR_19950823_OGH0002_009OBA00148_9500000_001