RS OGH 1995/8/23 9ObA148/95, 8ObA92/99h

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Veröffentlicht am 23.08.1995
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Norm

GewO 1859 §82 litf Fall1

Rechtssatz

Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. Hier: Der Arbeitnehmer war gehörlos, konnte jedoch von den Lippen ablesen. Er verließ den Arbeitsplatz vorzeitig, obwohl sein Vorgesetzter ihm dies unter Hinweis auf eine Terminarbeit ausdrücklich untersagte. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 148/95
    Entscheidungstext OGH 23.08.1995 9 ObA 148/95
  • 8 ObA 92/99h
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 92/99h
    Ähnlich; nur: Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. (T1) Beisatz: Hier: Begünstigter Behinderter. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065302

Dokumentnummer

JJR_19950823_OGH0002_009OBA00148_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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