Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 20.01.2004, Zl 2.1 A-195/02-25, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für diverse Sanierungsmaßnahmen an der Materialseilbahn bzw Umbauten zwecks Schaffung der Voraussetzungen für den Betrieb der Materialseilbahn im erweitertem Werksverkehr (Personentransport) zur E. R. -Hütte in P. am Großvenediger gemäß §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter Vorschreibu... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 07.12.2005 hat F. J. G., bei der Bezirkshauptmannschaft Imst um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Getränkestandes auf dem Gst 851 GB U. angesucht. Bei der mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 hat der Nachbar und nunmehrige Berufungswerber L. G. Einwendungen dahingehend erhoben, dass er Lärmbelästigungen durch die gegenständliche Betriebsanlage befürchte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.02.2006, Zahl 2.1-2048/8, w... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Auftrag (Auflage) Nr. 35 wurde festgelegt, dass die Betriebsanlage längstens bis 22.00 Uhr betrieben werden darf. Dies deshalb, da durch den Betrieb der Anlage, den Türengang, den Zu- und Abgang der Gäste über Privatgrund zur/von der Betriebsanlage und Belüftungsanlage immissionsseitig unzumutbare Belästigungen nach 22.00 Uhr für die Anrainer zu erwarten sind und eine zusätzliche Störung der Nachtruhe, wie Ein- und Durchschlafstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine allfällige Befürchtung, dass der Betriebsanlageninhaber die genehmigte Anlage entgegen dem Projekt betreibt oder Auflagen nicht einhält, berechtigt die Behörde nicht zu einer Versagung der Genehmigung. Nach herrschender Rechtsprechung ist von der Behörde das vorgelegte Projekt zu beurteilen. Wenn der Betriebsanlageninhaber die Anlage entgegen dem Projekt errichtet oder Auflagen nicht einhält, so ist nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 360 GewO 1994, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine persönliche Verständigung des Berufungswerbers in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn es dem Berufungswerber an der Anrainereigenschaft mangelt. Der Hinweis, der Berufungswerber hat von dem an der Gemeindetafel kundgemachten Verhandlungstermin keine Kenntnis erlangen können, weil er sich zum Verhandlungszeitpunkt geschäftlich im Ausland aufgehalten hat, reicht in Ermangelung der erforderlichen Konkretisierung über die Dauer seiner A... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stellungnahme in einem Gewerbebetriebsanlagengenehmigungsverfahren: ?Wir betreiben ? wie bereits im Grundbescheid vom 20.2.1989 angeführt ? seit Jahrzehnten eine Schweinemasthaltung. Sollten wir die Absicht haben, unseren derzeitigen Tierhaltungsbetrieb auf eine andere Tierart (z.B. Puten, Rinder, Hühner usw.) umzustellen, so dürfen uns keine Einschränkungen irgendwelcher Art in der Landwirtschaft auferlegt werden. Weiters fordern wir, dass bei Abbundarbeiten, die aufgrund ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Betreiber einer genehmigten Betriebsanlage es unterlässt, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A auferlegte Betriebszeit der Betriebsanlage in den Betriebsarten "Cafe-Restaurant" und "Bar" von 06.00 bis 04.00 Uhr einzuhalten - das Lokal war am 30.3.2001 bis 05.15 Uhr betrieben worden und hatten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen auf der Betriebsfläche des Lokals aufgehalten - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung von gewerbebehördlichen Bescheiden als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn diese mit genügender Klarheit Gebots- oder Verbotsnormen dergestalt enthalten, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Das Wesen von Auflagen iSd §§ 74 bis 83 GewO besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des R... mehr lesen...